LGBL_ST_20090526_44•Gesetz vom 17. März 2009, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wird (Grundverkehrsgesetznovelle 2009)
LGBL_ST_20090526_44Gesetz vom 17. März 2009, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wird (Grundverkehrsgesetznovelle 2009)Gazette26.05.2009
Gesetz vom 17. März 2009, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz geändert wird (Grundverkehrsgesetznovelle 2009)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2002, wird wie folgt geändert:
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft der Schaffung, Erhaltung und Förderung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient und die Erwerberin/der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.
(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende
(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z. 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren
(1) Ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück ist, sofern der landwirtschaftliche Teil des Grundstückes 1.000 m² übersteigt und die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen.
(2) Die Grundverkehrsbezirkskommission hat unverzüglich
(3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 4 ist hinzuweisen.
(4) Während der Bekanntmachungsfrist kann eine Landwirtin/ein Landwirt der Grundverkehrsbezirkskommission schriftlich mitteilen, dass sie/er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über das land- und forstwirtschaftliche Grundstück zum ortsüblichen Preis oder ortsüblichen Pachtzins abzuschließen. Erfolgt mit der Mitteilung der Nachweis, dass sie/er zum Rechtserwerb in der Lage ist, hat die Grundverkehrsbezirkskommission dem Rechtsgeschäft durch die Nichtlandwirtin/den Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen.
(5) Als Landwirtin/Landwirt gilt
(6) Eine juristische Person gilt dann als Landwirtin/Landwirt im Sinne des Abs. 5, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist und die Wirtschaftsführerin/der Wirtschaftsführer der juristischen Person die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 besitzt.“
„(1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,
„(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
(1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten:
(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:
„(2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
„(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze liegt.“
„(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die
„(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.“
„Verfahren bei Überboten
§ 36
(1) Vor der Verständigung der Ersteherin/des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht die Überbieterin/den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung ihres/seines Rechtserwerbs zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, dass die Übertragung des Eigentums an die Überbieterin/den Überbieter keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Überbieterin/der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des § 17 vorlegt.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.“
„(1) Eine Erbin/ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlass gehörige Liegenschaft (§ 38) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 abgeschlossen worden sind, sind nach den zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.“
„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1 Z. 2, des § 8, des § 9 Abs. 1, des § 10, des § 16 Abs. 1, des § 22, des § 29 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 33, des § 34 Abs. 1 und 2, des § 35 Abs. 1 und 3, des § 36, des § 39 Abs. 1, des § 54 Abs. 1, des § 57 Abs. 2, die Einfügung des § 8a, des § 55a und des § 58a sowie der Entfall des § 6 Abs. 1 Z. 3, durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2009, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
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