LGBL_ST_20090609_51•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2009, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wird
LGBL_ST_20090609_51Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2009, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wirdGazette09.06.2009
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Mai 2009, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Feuerbrandverordnung, LGBl. Nr. 33/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2008, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Produktion, die Auspflanzung und das Verbringen der im § 2 genannten Wirtspflanzen ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot der Produktion, der Auspflanzung und des Verbringens sind die Wirtspflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen, sofern sie als Obstgehölze ausschließlich der Fruchtnutzung dienen:
Aronia (Apfelbeere)
Chaenomeles(Zierquitte)
Cydonia(Quitte)
Malus(Apfel)
Mespilus(Mispel)
Pyrus(Birne)
Sorbus
(3) Ausgenommen vom Verbot der Produktion, der Auspflanzung und des Verbringens sind Apfel (Malus), Birne (Pyrus) und Sorbus, sofern sie der Mischwaldbegründung ab einer Seehöhe von 1.000 Meter dienen.
(4) Ausgenommen vom Verbot der Produktion und des Verbringens sind ferner Wirtspflanzen gemäß § 2, wenn sie von registrierten Baumschul- und Gartenbaubetrieben zum Auspflanzen außerhalb der Steiermark erzeugt und von diesen nachweislich in Gebiete außerhalb der Steiermark verbracht werden. Zur Dokumentation dieser Produktion sind laufend Aufzeichnungen über die erzeugten Wirtspflanzen (Arten, Mengen etc.) zu führen. Zum Nachweis des Verbringens in Gebiete außerhalb der Steiermark sind ebenfalls laufend Aufzeichnungen (Listen mit Art und Menge der verbrachten Pflanzen sowie mit Namen und Adressen der Empfänger) zu führen und mit geeigneten Unterlagen (Lieferscheinen, Rechnungen etc.) zu belegen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf des auf die Produktion und das Verbringen folgenden Jahres aufzubewahren.“
„(8) Die Änderung der §§ 2, 3 sowie der Entfall des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 51/ 2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2009, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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