Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2009 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Oberweg (politischer Bezirk Judenburg) | Omnilex
LGBL_ST_20090630_56•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2009 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Oberweg (politischer Bezirk Judenburg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2009 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Oberweg (politischer Bezirk Judenburg)
LGBL_ST_20090630_56Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2009 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Oberweg (politischer Bezirk Judenburg)Gazette30.06.2009
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 2009 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Oberweg (politischer Bezirk Judenburg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Judenburg gelegenen Gemeinde Oberweg wird mit Wirkung vom 1. September 2009 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Zwischen roten Flanken und je drei pfahlweise gestellten goldenen Flügellanzenspitzen in Blau eine goldene bewurzelte und zweifach beblätterte Speikpflanze.“
§ 2
Die der Gemeinde Oberweg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.