Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. September 2009 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Stadtgemeinde Friedberg (politischer Bezirk Hartberg) | Omnilex
LGBL_ST_20090930_87•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. September 2009 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Stadtgemeinde Friedberg (politischer Bezirk Hartberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. September 2009 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Stadtgemeinde Friedberg (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_20090930_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. September 2009 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Stadtgemeinde Friedberg (politischer Bezirk Hartberg)Gazette30.09.2009
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. September 2009 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Stadtgemeinde Friedberg (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Stadtgemeinde Friedberg wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In blauem Schild zwei silberne schräg nach oben gerichtete unterschiedlich bekleidete Arme, über einem silbern bordierten österreichischen Bindenschild die Hände ineinander legend.“
§ 2
Die der Stadtgemeinde Friedberg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.