Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 2009, mit der die Durch-führungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2009, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Energieversorgung geförderter Gebäude hat in Übereinstimmung mit dem Energieplan 2005–2015 des Landes Steiermark sowie der Energiestrategie Steiermark 2025 zu erfolgen.“
„(3) Das Ausmaß der Darlehen (Abstattungskredite), für die Annuitätenzuschüsse gewährt werden, ist gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln und je Eigenheim um Euro 15.000,– zu erhöhen. Falls die Bauplätze je Haus 400 m2 nicht überschreiten und jeweils eine Verbindung von zumindest zwei Häusern vorliegt, werden die gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 ermittelten Beträge um Euro 20.000,– erhöht. § 8 Abs. 8 gilt sinngemäß.“
„(5) Befugten Bauträgern kann für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen ein Förderungsbeitrag von höchstens Euro 150,– je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.“
Artikel 2
(1) Artikel 1 tritt mit 1. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Z. 8 gilt für die Errichtung von Eigentumswohnungen, für die das Ansuchen um Zustimmung gemäß § 22 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 nach dem 30. November 2009 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht wurde.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves