LGBL_ST_20100210_10•Gesetz vom 17. November 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz – StUHG)
LGBL_ST_20100210_10Gesetz vom 17. November 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz – StUHG)Gazette10.02.2010
Gesetz vom 17. November 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz – StUHG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
§ 1
Ziele
Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen
zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für:
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist das Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen/Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes sind nicht betroffen.
§ 3
Ausnahmen
(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999 fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die inter-nationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
§ 4
Begriffsbestimmungen
Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 zu ermitteln.
Eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung
einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.
Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn
–auf Grund der Daten über die Populationsdynamik des wild lebenden Tieres
oder der wild wachsenden Pflanze anzunehmen ist, dass das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem das wild lebende Tier oder die wild wachsende Pflanze angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird und –das natürliche Verbreitungsgebiet des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
–ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze zu sichern.
Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn
–sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und –die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiter bestehen werden und
–der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen günstig ist.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in naher
Zukunft eintreten wird.
Jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.
Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts, die die berufliche Tätigkeit
– allein oder mittels Gehilfinnen/Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaberin/des Inhabers einer Zulassung, Genehmigung oder Bewilligung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin/der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, treten an ihre Stelle die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben.
Die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen
in die Umwelt in Folge menschlicher Tätigkeiten.
Jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die
eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.
Jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder
und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anlagen 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funk-tionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.
Die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen
natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.
Der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen
Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.
Im Falle geschützter Arten und natürlicher Lebensräume die Rückführung von
geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.
Die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen
Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.
§ 5
Vermeidungstätigkeit
(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin/der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin/der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin/jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiberin/Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin/dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
§ 6
Sanierungstätigkeit
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin/der Betreiber – ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung – unverzüglich
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin/jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiberin/Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z. 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
§ 7
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin/der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin/der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 4 zu ermitteln. Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber die gemäß Anlage 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in der Anlage 3 oder 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder mehrere Schädigungen des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(6) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
§ 8
Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin/der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z. 15 ergebende Kosten der durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen diese unterlegen sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festzulegen.
(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin/den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin/dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die Verpflichtete/der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Land gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn diese nachweisen, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der/dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, kann zur Kostentragung die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.
§ 9
Behörde
(1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welche Betreiberin/welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anlage 3 oder 4 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von der betreffenden Betreiberin/dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist die Betreiberin/der Betreiber, auf deren/dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zu Grunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
§ 10
Grenzüberschreitende Umweltschäden
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde diesen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb der Staatsgrenze verursacht wurde, kann sie dies der Europäischen Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union melden und gegenüber diesen Mitgliedstaaten die beim Land angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens in der Steiermark wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten – einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches –, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 11
Umweltbeschwerde
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinne des § 6 und § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch der Umweltanwältin/dem Umwelt-anwalt und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) anerkannt sind, jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.
(2) Als Rechte im Sinne von Abs. 1 erster Satz gelten:
(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.
§ 12
Parteistellung
In den Verfahren gemäß den §§ 6 und 7 Abs. 2 haben – neben der Betreiberin/dem Betreiber – Parteistellung:
§ 13
Rechtschutz
Gegen Bescheide steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.
§ 14
Verweise
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft in § 4 Z. 3 sind
als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3.500 Euro zu bestrafen, wer die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
§ 16
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114, umgesetzt.
§ 17
Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden:
Anlage 1
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1
Anlage 2
Kriterien im Sinne des § 4 Z. 1 lit. a
Ob eine Schädigung sich nachteilig in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Arten und natürlicher Lebensräume erheblich auswirkt, ist anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die die wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder natürlichen Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sind unter anderem mit Hilfe der folgenden feststellbaren Daten zu ermitteln:
–Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;
–Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebietes in Bezug auf
die Erhaltung des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes, Seltenheit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene);
–die Fortpflanzungsfähigkeit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze (entsprechend der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder der Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraumes (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder seiner Populationen);
–die Fähigkeit des wild lebenden Tieres oder der wild wachsenden Pflanze oder des natürlichen Lebensraumes sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.
Folgende Schädigungen gelten nicht als erheblich:
–nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für das betreffende Tier oder die betreffende Pflanze oder den betreffenden Lebensraum als normal gelten; –nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den natürlichen Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümerin/des jeweiligen Eigentümers oder Betreiberin/Betreibers entspricht;
–eine Schädigung der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen oder natürlichen Lebensräume, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik des betreffenden Tieres oder der betreffenden Pflanze oder des betreffenden Lebensraumes ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
Anlage 3
Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z. 1 lit. a
Diese Anlage enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.
Eine Sanierung ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei
1.1.Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten geschützten Arten
oder natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.
Ziel der ergänzenden Sanierung
1.2.Lassen sich die geschädigten geschützten Arten oder natürlichen
Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.
Ziel der Ausgleichssanierung
1.3.Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen
Verluste von natürlichen Ressourcen oder deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.
2.Festlegung der Sanierungsmaßnahmen
Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen
2.1.Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten
Arten und natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.
Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen
2.2.Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten geschützten Arten und natürlichen Lebensräume oder ihre beeinträchtigten Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
2.3.Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die Behörde kann die Methode, z.B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder ihrer Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder ihrer Funktionen entsprechen.
Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.
3.Wahl der Sanierungsoptionen
3.1.Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten
verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
–Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;
–Kosten für die Durchführung der Option;
–Erfolgsaussichten jeder Option;
–inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und
zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;
–inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt;
–inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;
–wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;
–inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren;
–geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.
3.2.Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen
können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigte geschützte Art oder der geschädigte natürliche Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort in Folge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Z. 2.2. festzulegen.
3.3.Ungeachtet der Z. 3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 5 befugt zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn
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