Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 2010 über staubabdriftmindernde pneumatische Sägeräte für gebeiztes Saatgut (Sägeräteverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 lit. g Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung regelt die Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung und der Bekämpfung des Auftretens von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabdriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
§ 3
Maßnahmen
Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 2. April 2010, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Voves