LGBL_ST_20100412_26•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politische Bezirke) Judenburg und Knittelfeld geändert wird
LGBL_ST_20100412_26Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politische Bezirke) Judenburg und Knittelfeld geändert wirdGazette12.04.2010
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der das Regionale Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politische Bezirke) Judenburg und Knittelfeld geändert wird
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politische Bezirke) Judenburg und Knittelfeld erlassen wird, LGBl. Nr. 107/2006, wird wie folgt geändert:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
Ziele und Maßnahmen
§2Ziele und Maßnahmen für die Planungsregion
§3 Ziele und Maßnahmen für Teilräume
Räumliche Festlegungen
§ 4 Gemeindefunktion
§ 5 Vorrangzonen
§ 6 Regionalplan
§ 7 Örtliche Siedlungsschwerpunkte
Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsbestimmungen
§ 9Inkrafttreten
§ 9aInkrafttreten von Novellen
§ 10Außerkrafttreten“
„(2) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B.: Hochwässer (Schutzfunktion). Die Festlegung von Bauland und Sondernutzungen im Freiland gemäß § 25 Abs. 2 Stmk. ROG 1974 i. d. g. F. und die Gewinnung mineralischer Rohstoffe sind unzulässig. Grünzonen gelten als Ruhegebiete gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 Mineralrohstoffgesetz. Die Erweiterung rechtmäßig bestehender Rohstoffgewinnungen ist einmalig zulässig. Sondernutzungen für Spiel-, Sport- und Erholungszwecke sind im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung zulässig. Großflächige Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter hinausgehende Immissionen sind hintanzuhalten. Als Grünzonen gelten auch Uferstreifen an der Mur von mindestens 20 m und an allen übrigen natürlich fließenden Gewässern von mindestens 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus). In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. In der Gemeinde Maria Buch-Feistritz können im Bereich der Grünzone zwischen der Mur und dem Triebwasserkanal des Kraftwerkes Fisching unter Freihaltung eines Uferstreifens an der Mur von mindestens 20 m, gemessen ab der Böschungsoberkante, zum Zwecke der Erweiterung des Industriestandortes ,HIZ – Holzinnovationszentrum Zeltweg‘ Flächen für Industrie und Gewerbe festgelegt werden. Dabei sind folgende Vorgaben in einem Bebauungsplan durch die örtliche Raumordnung umzusetzen:
–Nördlich des Triebwasserkanals zum Kraftwerk Fisching ist ein mindestens 40 m breiter Trennstreifen frei-zuhalten.
–Im Erschließungskonzept ist der Anschluss des Areals an das höherrangige (Landes)Straßennetz über den bestehenden Knoten ,HIZ‘ vorzusehen. –Zur Sicherstellung einer möglichst geringen zusätzlichen Verkehrsbelastung ist im Erschließungskonzept ein Gleisanschluss vorzusehen. –Bei der Baukörpergestaltung ist in Verbindung mit einem Sichtschutzstreifen (Bepflanzungsmaßnahmen) die Einsehbarkeit des Areals zu berücksichtigen.“
„§ 9a
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. April 2010, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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