Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2010, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach“
(AT 2213000) zum Europaschutzgebiet Nr. 15 geändert wird
Auf Grund des § 13a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach“ zum Europaschutzgebiet Nr. 15, LGBl. Nr. 75/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 161/2006, wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs 1 und 2 lauten:
„(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 120.000 (Anlage B) und zweier Detailpläne im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen C 1 und C 2).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und die Detailpläne (Anlagen C 1 und C 2) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
„(2) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und 2, des § 6a auf § 7 sowie die Neuerlassung der Anlagen B, C 1
und C 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2010 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag, das ist der 13. April 2010, in Kraft.“
- Die Anlagen B, C 1 und C 2 werden neu erlassen. Die Kundmachung erfolgt durch Auflage gemäß § 4 Abs. 2.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves