LGBL_ST_20100512_35•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010 über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
LGBL_ST_20100512_35Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010 über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der RebeGazette12.05.2010
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010 über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung des Auftretens, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus; in der Folge als „ARZ“ bezeichnet) sowie der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée mycoplasm oder Mykoplasma; in der Folge als „GFD“ bezeichnet).
§ 2
Wirtspflanzen und Überträger
Wirtspflanzen der GFD sind Weinreben (Vitis spp.) und die Gewöhnliche
Waldrebe (Clematis vitalba). Überträger ist insbesondere die ARZ.
§ 3
Überwachung und Untersuchung
(1) Zur Feststellung des Auftretens und der Verbreitung der ARZ sowie zur Beobachtung ihrer Entwicklung sind von der Landesregierung im Weinbaugebiet Steiermark (§ 21 Abs. 3 Z. 3 lit. d Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009) geeignete Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Zur Feststellung des Auftretens mit GFD infizierter ARZ sind von der Landesregierung im Zuge der Überwachung nach Abs. 1 labortechnische Untersuchungen von ARZ auf GFD durchzuführen.
§ 4
Verbreitungsgebiet der Amerikanischen Rebzikade
(1) Auf Grund der Überwachung gemäß § 3 und unter Berücksichtigung eines Pufferbereiches wird von der Landesregierung das Verbreitungsgebiet der ARZ abgegrenzt.
(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende politische Bezirke und Gemeinden:
–Bezirke Feldbach und Radkersburg,
–Bezirk Fürstenfeld ohne die Gemeinden Bad Blumau, Burgau, Großsteinbach
und Hainersdorf,
–Bezirk Leibnitz: die Gemeinden Berghausen, Ehrenhausen, Gamlitz, Ratsch,
Retznei, Seggauberg, Spielfeld, Sulztal und Wagna,
–Bezirk Weiz: die Gemeinde Markt Hartmannsdorf.
§ 5
Maßnahmen im Verbreitungsgebiet
(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von Weingärten gemäß dem Steiermärkischen Landesweinbaugesetz und von Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände) sind verpflichtet, in den in § 4 Abs. 2 angeführten Verbreitungsgebieten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung zu treffen.
(2) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark (in der Folge als Landeskammer bezeichnet) hat die geeigneten Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen. Dabei sind die verschiedenen Produktionsverfahren im Weinbau und die Ergebnisse der Beobachtung der ARZ-Entwicklung gemäß § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen. Die Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen sind den Gemeinden im Verbreitungsgebiet zu übermitteln. Die Gemeinden haben diese Informationen durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Darüber hinaus sind die Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen in den Aussendungen des Pflanzenschutzwarndienstes der Weinbauabteilung der Landeskammer zu veröffentlichen. Weiters werden diese Informationen in den monatlich erscheinenden Rundschreiben des Landesweinbauverbandes Steiermark publiziert.
(3) Über die Bekämpfungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels oder Pflanzenhilfsmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
§ 6
Meldepflicht
Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, sind gemäß § 3 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes verpflichtet, den Verdacht des Befalls oder den Befall von Wirtspflanzen mit GFD umgehend der Landesregierung zu melden. Diese Verpflichtung gilt innerhalb und außerhalb des festgelegten Verbreitungsgebietes der ARZ.
§ 7
Untersuchung und Sofortmaßnahmen
(1) Wird der Landesregierung der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls gemäß § 6 gemeldet oder auf andere Weise bekannt, hat sie die erforderlichen Untersuchungen zur Klärung des Befalls mit GFD zu veranlassen und erforderlichenfalls die umgehende Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ anzuordnen.
(2) Wird der Befall der Wirtspflanzen durch Untersuchungen gemäß Abs. 1 labortechnisch bestätigt, so hat die Landesregierung die Rodung aller Symptom-tragenden Pflanzen anzuordnen. Sind in einem Weingarten oder einer Vermehrungsfläche mehr als 30 % Symptom-tragende Pflanzen vorhanden, ist von der Landesregierung die Rodung der gesamten Anlage oder von Anlagenteilen im erforderlichen Ausmaß anzuordnen.
§ 8
Abgrenzung von Befalls- und Sicherheitszone
(1) Wenn der Befall von Wirtspflanzen mit GFD festgestellt wird, legt die Landesregierung zum Schutz der benachbarten Gebiete eine Befallszone mit einem Radius von 1 km sowie eine Sicherheitszone von mindestens 5 km um den Fundort fest. Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone hat unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten sowie der Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hebt die Befalls- und Sicherheitszone auf, wenn mindestens zwei Vegetationsperioden nach der letzten Feststellung von GFD kein Befall mehr nachgewiesen wurde.
(3) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung von der Abgrenzung und der Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone zu informieren. Die Gemeinden haben die Abgrenzung und die Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszone durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen.
(4) Als Befallszone wird das Gebiet der Gemeinde Tieschen östlich des Drauchenbaches und südlich des Buchberggrabenbaches festgelegt.
(5) Als Sicherheitszone gelten der restliche Teil der Gemeinde Tieschen, die Gemeinden Bad Radkersburg, Halbenrain, Hof, Klöch und Radkersburg Umgebung sowie die Katastralgemeinden Aigen, Klapping, Plesch und Risola (Gemeinde St. Anna am Aigen), die Katastralgemeinden Frutten und Gießelsdorf (Gemeinde Frutten-Gießelsdorf) sowie die Katastralgemeinden Karbach und Sulzbach (Gemeinde Stainz bei Straden).
§ 9
Maßnahmen in der Befalls- und Sicherheitszone
(1) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind verpflichtet, in der im § 8 Abs. 4 und 5 festgelegten Befalls- und Sicherheitszone geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen.
(2) Die Landeskammer hat nach § 5 Abs. 2 für jegliche Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerreben) geeignete Maßnahmen und die Zeitpunkte bzw. Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen und bekannt zu machen.
(3) In Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie bei einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) und auf Grundstücken mit Weinreben – einschließlich ihrer Einfriedungen – sowie innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zu Weingärten und Vermehrungsflächen rankende Gewöhnliche Waldreben sind von den Eigentümerinnen/Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten bis 31. Mai zu beseitigen. Ihr Wiederaustrieb ist während des Bestehens der Befalls- und Sicherheitszone nach § 8 zu verhindern.
(4) Aufgelassene Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerreben) sind von den Eigentümerinnen/Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten bis 31. Mai in einen ordnungsgemäßen Pflegezustand zu bringen oder zu roden. Abs. 1 und 3 sind anzuwenden.
(5) Über die Maßnahmen zur Bekämpfung der ARZ gemäß Abs. 2 sind von den Eigentümerinnen/
Eigentümern oder den sonstigen Verfügungsberechtigten Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels oder Pflanzenhilfsmittels und das Datum der Anwendung sowie bei Weingärten und Vermehrungsflächen auch die verwendete Menge pro Hektar ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
(6) Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten von jeglichen Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie von einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) sind ergänzend zu § 6 verpflichtet, regelmäßig Kontrollen auf das Vorhandensein von Pflanzen mit Verdacht eines Befalls oder mit Befall von GFD durchzuführen.
(7) Von der Landesregierung sind jedenfalls in der Befallszone Überwachungsmaßnahmen und Untersuchungen an Wirtspflanzen über das Auftreten von GFD zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß § 3 durchzuführen.
§ 10
Kontrollen
Die Landesregierung hat durch stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 5, 6, 7 und 9 zu überprüfen.
§ 11
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1 umgesetzt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Mai 2010, in Kraft.
§ 13
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 52/2009
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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