LGBL_ST_20100615_42•Gesetz vom 23. März 2010, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz geändert wird
LGBL_ST_20100615_42Gesetz vom 23. März 2010, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz geändert wirdGazette15.06.2010
Gesetz vom 23. März 2010, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2008, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„(9) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Stadtsenat ist eine Person, die mit einem bereits gewählten Stadtsenatsmitglied verheiratet oder deren eingetragener Partner ist, bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht. Jede dieser Bestimmung widersprechende Wahl ist ungültig.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes 1972 – mit Ausnahme der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 13 und 20 – mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Gemeinderäte und die Bezirksvorsteher keinen Anspruch auf Ruhebezug haben.“
„(11) Der Beitrag nach Abs. 9 und 10 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze gemäß § 23a Abs. 3 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973, nicht unterschritten werden.“
„(3a) Beschlüsse, die die Übertragung der Daseinsvorsorge (Abfallentsorgung, Abfallbehandlung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Straßen- und Grünflächenverwaltung, Betrieb von Verkehrssystemen, Bäder, Energienetze wie Strom, Gas und Fernwärme, kommunaler Wohnversorgung) an einen Rechtsträger, der nicht – mittelbar oder unmittelbar – im ausschließlichen Eigentum der Stadt steht, zum Gegenstand oder zur Folge haben, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.“
„(3) Der Klubobmann oder ein Mitglied des Gemeinderates, das eine im Gemeinderat vertretenene Wahlpartei, die keinen Klub bilden kann, benennt, sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Stadtsenat oder – ausgenommen der Kontrollausschuss – in Verwaltungs- und Gemeinderatsausschüssen sowie der Berufungskommission zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat der Magistrat Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, die die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Stadtsenat oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Der Magistrat kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben dadurch unberührt.“
„(1a) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. Der in Abs. 1 geregelte Ausschluss für die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.“
„(5) Bei der Besorgung behördlicher Aufgaben gelten die Bestimmungen des § 7 iVm. § 36a AVG.“
„(3) Der Leiter des Stadtrechnungshofes und sein Stellvertreter können aus ihrer Funktion aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
„(5) Der Stadtrechnungshof ist bei Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Der Gemeinderat hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Stadtrechnungshof ist verpflichtet, die vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.“
„(5a) Die Bediensteten des Stadtrechnungshofes unterliegen bei ihrer Prüfungstätigkeit ausschließlich den Weisungen des Stadtrechnungshofdirektors, im Falle seiner Verhinderung des Stadtrechnungshofdirektorstellvertreters.“
„(7) Die Bestellung und Abberufung der Bediensteten des Stadtrechnungshofes erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Bediensteten des Stadtrechnungshofes aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(1) Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt sind vom Bürger-meister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at zu verlaut-baren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(2) Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Graz nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(3) Bei Gefahr in Verzug kann die Verlautbarung mit rechtsverbindlicher Wirkung auch durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus erfolgen. Solche Verlautbarungen sind unverzüglich auch nach Abs. 1 mit dem Hinweis auf den Tag des Inkrafttretens kundzumachen.
(4) Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.
(5) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt berichtigen:
(6) Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(7) Im Fall des Abs. 3 treten Verlautbarungen mit verbindlichem Inhalt, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Verlautbarung an der Amtstafel angeschlagen wird. Bei der nachträglichen Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt hat jede Nummer des Amtsblattes diesen Tag zu enthalten.
(8) Von jedem Dokument sind Sicherungskopien und beglaubigte Ausdrucke in der erforderlichen Anzahl zwecks Archivierung herzustellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Magistratsdirektion zu übermitteln.“
„§ 107
Behebung von Bescheiden
(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Organs der Stadt kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG behoben werden.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Abs. 1 genannter Bescheid nicht mehr behoben werden.
Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel 2
(zu Novelle LGBl. Nr. 42/2010)
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung „(Verfassungsbestimmung)“ in § 99 Abs. 5 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2010, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 27 Abs. 9, des § 39a Abs. 3, des § 39d Abs. 1 Z. 6, Abs. 10 Z. 1 und Abs. 11, des § 39j Abs. 4 erster Satz, des § 43 Abs. 2 letzter Satz, des § 49 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz, des § 68 Abs. 1 lit. a, des § 68 Abs. 5, des § 99 Abs. 3, 5 und 7, der §§ 101, 107 und 109 sowie die Einfügung des § 45 Abs. 3a, des § 48 Abs. 3, des § 68 Abs. 1a, des § 85 Abs. 5 letzter Satz, des § 99 Abs. 5a und des § 111a sowie der Entfall des § 33 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 bis 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2010, in Kraft.
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
Voves Schützenhöfer
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