Gesetz vom 20. April 2010, mit dem das Landes-Reisegebührengesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 114/2008, wird wie folgt geändert:
- § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt zur besonderen Entschädigung gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von e 0,05 je Fahrkilometer.“
- Nach § 10 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Für die Mitbeförderung von Bediensteten im Zuge einer Dienstreise unter Benützung eines vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt eine Vergütung von e 0,05 je Fahrkilometer.
(4b) Bediensteten, die ohne Berufskraftfahrer zu sein, Spezial- und Schwerfahrzeuge lenken, gebührt eine Vergütung von e 0,05 je Fahrkilometer.“
- § 49 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Änderungen im § 10 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 114/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit 31. Dezember 2010 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2011 tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 geltenden Fassung wieder in Kraft.“
- Dem § 49 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Änderung des § 10 Abs. 4 sowie die Einfügung des § 10 Abs 4a und 4b durch die Novelle 46/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
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