Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2010 über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird verordnet:
§ 1
Zusatzleistungen, Tarife
(1) Für medizinische Zusatzleistungen, die
–über ausdrückliches Verlangen der Patientin oder des Patienten erbracht werden, und zwar im Zusammenhang mit einem stationären Krankenanstaltenaufenthalt, der durch LKF Gebührensätze vom Gesundheitsfonds Steiermark bzw. durch allgemeine Pflegegebührensätze von den Trägern der Sozialversicherung abgedeckt wird
–und für welche kein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht,
ist einmalig eine Zahlung zu entrichten.
(2) Für die Zuzahlung sind nachstehende Tarifposten zu verrechnen:
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. Juli 2010, in Kraft.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 51/2005 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves