LGBL_ST_20100722_62•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010 über die Erklärung des Putterer Sees mit seiner Umgebung zum Naturschutzgebiet Nr. XX
LGBL_ST_20100722_62Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010 über die Erklärung des Putterer Sees mit seiner Umgebung zum Naturschutzgebiet Nr. XXGazette22.07.2010
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010 über die Erklärung des Putterer Sees mit seiner Umgebung zum Naturschutzgebiet Nr. XX
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Der in der Gemeinde Aigen im Ennstal gelegene Putterer See mit seiner Umgebung wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XX Putterer See mit seiner Umgebung“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der einzigartigen Naturlandschaft des geschützten Gebietes. Geschützt werden insbesondere:
–der See und seine naturbelassenen Uferbereiche,
–die von Bauten und Anlagen freigehaltenen Grundstücksflächen sowie
–die überwiegende Grünlandnutzung und der Waldbestand.
§ 3
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
§ 4
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. c bis g genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauten in ihrem bisherigen Umfang.
(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.
§ 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten mit den Grundstücksgrenzen großteils übereinstimmenden Plan im Maßstab 1 : 5000.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2010, in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil, LGBl. Nr. 21/1976, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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