Gesetz vom 16. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 82/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, wird wie folgt geändert:
- § 48 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.“
- Dem § 71 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Änderung des § 48 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrat
Voves Seitinger