LGBL_ST_20100906_76•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Ehrung für sportliche Leistungen
LGBL_ST_20100906_76Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Ehrung für sportliche LeistungenGazette06.09.2010
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Ehrung für sportliche Leistungen
Auf Grund der §§ 4, 5 und 6 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988, LGBl. Nr. 67/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2009, wird verordnet:
Landessportehrenzeichen
§ 1
Arten von Auszeichnungen und Eigentum daran
(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch die Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Steiermark (im Folgenden: „Auszeichnungen“) gewürdigt.
(2) Die Auszeichnungen werden von der Landesregierung verliehen.
(3) Die Auszeichnungen können verliehen werden
(4) Die Auszeichnung und die Urkunde (Verleihungsdiplom) gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Die Auszeichnung darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der ausgezeichneten Person nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der ausgezeichneten Person besteht nicht.
§ 2
Stufen/Grade
(1) Die Leistungsauszeichnungen können in nachstehenden Stufen verliehen werden:
(2) Die Verdienstauszeichnungen können in nachstehenden Graden verliehen werden:
§ 3
Verleihungsvoraussetzungen für Leistungsauszeichnungen
(1) Die Sportleistungsmedaille in Bronze wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen verliehen:
(2) Die Sportleistungsmedaille in Silber wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen verliehen:
(3) Die Sportleistungsmedaille in Gold wird für folgende hervorragende sportliche Leistungen bei Bewerben der allgemeinen Klasse verliehen:
§ 4
Verleihungsvoraussetzungen für Verdienstauszeichnungen
(1) Das Sportverdienstzeichen in Bronze kann an Personen verliehen werden, die mindestens 15 Jahre als Funktionärin/Funktionär in einem Sportverein bzw. in einer Sportorganisation tätig waren.
(2) Das Sportverdienstzeichen in Silber kann an Personen verliehen werden, die tätig waren:
(3) Das Sportverdienstzeichen in Gold kann an Personen verliehen werden, die
(4) Der Ehrenring kann als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um den Sport an Personen verliehen werden, die durch ihr öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und das Wohl des Sports in der Steiermark gefördert haben. Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenringes an Mitglieder des Landessportrates ist die Mitgliedschaft in der Dauer von mindestens zwei Perioden.
§ 5
Besondere Verleihungsvoraussetzungen
(1) Die Sportleistungsmedaillen und das Sportverdienstzeichen in Bronze können bei besonderen sportlichen Leistungen bzw. bei besonderen Verdiensten auf sportorganisatorischem Gebiet oder um die Entwicklung des Sportwesens in Ausnahmefällen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 und § 4 verliehen werden.
(2) Sportleistungsmedaillen können nur an Personen verliehen werden, die Mitglieder eines steirischen Fachverbandes oder bei einem steirischen Sportverein tätig sind, dessen Sportzweig bei der Bundessportorganisation als Fachverband oder als Anwärter oder vorgemerkter Verband geführt ist.
(3) Jede Verdienstauszeichnung kann an eine Person nur jeweils einmal verliehen werden.
(4) Der Zeitabstand zwischen der Verleihung des Sportverdienstzeichens in Bronze, in Silber und in Gold an dieselbe Person muss mindestens fünf Jahre betragen.
§ 6
Aussehen
(1) Die Sportleistungsmedaille ist kreisrund, hat einen Durchmesser von 35 mm, zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen in Metallfarbe, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Sportauszeichnung Steiermark“, und einen stilisierten Lorbeerkranz und wird gemäß der Einstufung nach § 2 Abs. 1 in Bronze, Silber oder Gold verliehen. Sie wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band getragen. Für Damen ist das Band maschenartig genäht und weist entsprechende Breite und Farbenverteilung auf.
(2) Das Sportverdienstzeichen in Bronze wird verliehen als Kleinod in Form eines achtspitzigen, bronzenen Malteserkreuzes mit 50 mm Höhe und 50 mm Breite. Es zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Sportverdienstzeichen Steiermark“, und einen stilisierten Lorbeerkranz. Es wird an einem 45 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band getragen. Für Damen ist das Band maschenartig genäht und weist entsprechende Breite und Farbenverteilung auf.
(3) Das Sportverdienstzeichen in Silber wird verliehen als Kleinod in Form eines achtspitzigen, silbernen Malteserkreuzes mit 50 mm Höhe und 50 mm Breite. Es zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Sportverdienstzeichen Steiermark“, und einen stilisierten Lorbeerkranz. Es wird an einem 45 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band getragen. Für Damen ist das Band maschenartig genäht und weist entsprechende Breite und Farbenverteilung auf.
(4) Das Sportverdienstzeichen in Gold wird verliehen als Kleinod in Form eines achtspitzigen, goldenen Malteserkreuzes mit 50 mm Höhe und 50 mm Breite. Es zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen, halbkreisförmig umgeben von einer Inschrift „Sportverdienstzeichen Steiermark“, und einen stilisierten Lorbeerkranz. Es wird an einem 45 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band getragen. Für Damen ist das Band maschenartig genäht und weist entsprechende Breite und Farbenverteilung auf.
(5) Mit den Auszeichnungen nach Abs. 1 bis 4 wird auch eine der jeweiligen Ausführung entsprechende Miniatur überreicht.
(6) Der Ehrenring ist ein massiver 18-karätiger glatter Goldring mit einer aufgesetzten ovalen Schale, in welche der steirische Panther eingraviert ist. Auf der Innenseite des Ehrenringes sind das Jahr der Verleihung und die Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamens der ausgezeichneten Person einzugravieren.
§ 7
Ablauf der Verleihung
(1) Die Auszeichnungen werden einmal im Kalenderjahr verliehen. Mit der Verleihung ist eine Urkunde (Verleihungsdiplom) zu überreichen. Die Verleihung wird von der Landesregierung auf – beim Ehrenring einstimmigen – Vorschlag des Landessportrates beschlossen.
(2) Vorschläge auf Verleihung der Auszeichnungen können von den anderen Organen der Landessportorganisation, den Dach- und Fachverbänden sowie vom Landessportbüro an den Landessportrat erstattet werden. Diese Stellen sind mindestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(3) Bei der Beurteilung sportlicher Leistungen sind jene zu Grunde zu legen, die seit dem letzten Ehrungstermin erbracht worden sind, sowie gegebenenfalls solche, die wegen der Zeitnähe zum letzten Ehrungstermin nicht berücksichtigt werden konnten.
Sportlerin und Sportler, Mannschaft und Verein des Jahres
§ 8
Voraussetzungen
(1) Die Landessportorganisation kann in jedem Kalenderjahr eine steirische Sportlerin sowie einen
steirischen Sportler sowie eine steirische Trainerin sowie einen
steirischen Trainer sowie eine steirische Mannschaft sowie einen steirischen Sportverein durch die Wahl zur „Sportlerin des Jahres“, zum „Sportler des Jahres“, zur „Behindertensportlerin des Jahres“, zum „Behindertensportler des Jahres“, zur „Trainerin des Jahres“, zum „Trainer des Jahres“, zur „Mannschaft des Jahres“, zum „Sportverein des Jahres“ auszeichnen.
(2) Grundsätzlich kann bei jeder Wahl in jeder der Kategorien des Absatzes 1 nur eine Auszeichnung verliehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Auszeichnung ausnahmsweise geteilt werden.
(3) Als Leistungen, die auf diese Weise gewürdigt werden können, kommen in erster Linie sportliche Höchstleistungen in Betracht. In besonderen Fällen kann jedoch eine Würdigung von Akten außergewöhnlicher Fairness und Kameradschaftlichkeit erfolgen.
(4) Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich.
§ 9
Ablauf der Wahl
(1) Die Wahl zur „Sportlerin des Jahres“, zum „Sportler des Jahres“, zur „Behindertensportlerin des Jahres“, zum „Behindertensportler des Jahres“, zur „Trainerin des Jahres“, zum „Trainer des Jahres“, zur „Mannschaft des Jahres“, zum „Sportverein des Jahres“ erfolgt durch den Landessportrat.
(2) Jeder steirische Dach- und Fachverband sowie das Landessportpräsidium können im Sinne des Abs. 1 Ehrungsvorschläge einbringen.
(3) Das Landessportbüro hat die für die Bekanntgabe von Vorschlägen für die Verleihung in jeder Kategorie zuständigen Dach- und Fachverbände mindestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(4) Im Interesse des gesamtsteirischen Sports ist eine einstimmige Wahl anzustreben. Ist eine einstimmige Wahl nicht möglich, genügt einfache Stimmenmehrheit.
(5) Der Beurteilung sind Leistungen zu Grunde zu legen, die seit dem letzten Ehrungstermin erbracht worden sind, sowie allenfalls solche, die wegen der Zeitnähe zum letzten Ehrungstermin nicht berücksichtigt werden konnten.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Landessportgesetz können zusätzlich Ehrenpreise und Ehrengeschenke (Ehrengaben) vergeben werden.
§ 10
Bronzener Diskuswerfer
(1) Als sichtbares äußeres Zeichen für die Wahl wird in jeder Kategorie der „Bronzene Diskuswerfer“ verliehen.
(2) Mit der Verleihung wird auch eine Urkunde überreicht.
Schlussbestimmungen
§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 können an Stelle der nachstehenden Auszeichnungen die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden, in der Stufe bzw. dem Grad gleichrangigen Auszeichnungen verliehen werden:
(2) Bei Verleihung von Auszeichnungen nach Abs. 1 richten sich die Verleihungsvoraussetzungen und das Verfahren nach dieser Verordnung.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf früher verliehene Auszeichnungen abgestellt wird (z.B. in § 5 Abs. 3), sind die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verliehenen gleichrangigen Auszeichnungen gleichermaßen zu berücksichtigen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. September 2010, in Kraft.
§ 13
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über
Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres LGBl. Nr. 103/2002 in
der Fassung LGBl. 2/2006 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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