LGBL_ST_20110330_22•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. März 2011 über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO)
LGBL_ST_20110330_22Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. März 2011 über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO)Gazette30.03.2011
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. März 2011 über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
§ 1
Ziel der Verordnung
Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
§ 3
Brauchtumsfeuer
(1) Die Entfachung von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen – zulässig.
(2) Unzulässig ist die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Graz.
(3) In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt:
Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gabersdorf, Gössendorf, Grambach, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf, Kaindorf an der Sulm, Lang, Lebring, Leibnitz, Mellach, Obervogau, Pirka, Raaba, St. Veit am Vogau, Seiersberg, Spielfeld, Straß, Tillmitsch, Unterpremstätten, Vogau, Wagna, Weitendorf, Werndorf, Wildon, Wundschuh und Zettling.
(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Z 2 IG-L-Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. 96/2007, liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z 2 lit. a und b entfacht werden.
(5) Brauchtumsfeuer gem. Abs. 3 und § 2 Z 2 lit. c sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
§ 4
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen. Das Feuer ist verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag zu erteilen.
§ 5
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz
strafbar.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung 2008), LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Kurzmann
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