Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 2011, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Niedere Tauern“ (AT 2209000) zum Europaschutzgebiet Nr. 38 geändert wird
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Niedere Tauern“ zum Europaschutzgebiet Nr. 38, LGBl. Nr. 83/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 2a
Ziele
(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist dauerhaft zu sichern.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung der Schutzgüter kommt dem Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) bei der Umsetzung des Schutzzwecks oberste Priorität zu.
§ 2b
Maßnahmen
(1) Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch die Erhaltung und Entwicklung von
(2) Die Ziele sind vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen.
§ 2c
Verbote
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
(1) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 162/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 und der Anlage A sowie die Neuerlassung der Anlagen B und C durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2008, in Kraft.“
- Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderungen der §§ 1, 2, 4 und der Anlage A, die Einfügung der §§ 2a bis 2c und § 3a sowie die Neuerlassung der Anlagen B und C durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2011, in Kraft.“