Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2011, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 97/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- § 7 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate in folgender Höhe gewährt:
Halbjährliche Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 abzüglich folgender jährlich um 2 Prozent zu steigender
Prozentsätze der Beträge gemäß Abs. 2 bis 8:
2,4 Prozent bei Eigentumswohnungen,
2,2 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. a,
1,5 Prozent bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. b.
Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 6 Prozent ermittelt. Sie werden so lange geleistet, bis die bei der Berechnung in Abzug gebrachten Beträge in folge deren jährlicher Steigerung die Höhe der auf der Grundlage einer Verzinsung von 6 Prozent errechneten Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel bzw. Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 übersteigen, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Förderungsmittel, die ab Zuzählung mit einem Prozent jährlich zu verzinsen sind, zurückzuzahlen.“
„(4) Jungfamilien (§ 2 Z. 13 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) sind Förderungswerbern gemäß Abs. 3 Z. 2 mit zwei Kindern gleichgestellt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2011, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves