LGBL_ST_20110413_32•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
LGBL_ST_20110413_32Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wirdGazette13.04.2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. März 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 36/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/2011, wird wie folgt geändert:
„(9) Alle weiteren Leistungen auf den operativen Abteilungen – ausgenommen radiologische Leistungen (Strahlendiagnostik und Strahlentherapie), Laborsowie Pathologiepauschale, Konsiliartätigkeit und die im § 9 genannten besonderen diagnostischen und therapeutischen Leistungen – werden durch eine Tagesgebühr abgegolten, die sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes richtet.
Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:
Euro
für den 1. bis 10. Tag je 17,30
für den 11. bis 20. Tag je 14,10
für den 21. bis 30. Tag je 12,00
ab dem 31. Tag je 8,80
An der Universitäts-Kinderklinik und der Universitätsklinik für Kinderchirurgie des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz sowie der Kinderabteilung des Landeskrankenhauses Leoben ist ein Zuschlag von 50 % zu allen angeführten Tagesgebühren zu leisten.“
Diese Tagesgebühr beträgt in der Sonderklasse:
Euro
für den 1. bis 10. Tag je 27,00
für den 11. bis 20. Tag je 21,50
ab dem 21. Tag je 13,60
An der Universitätskinderklinik und an der Universitätsklinik für Kinderchirurgie des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikum Graz sowie der Kinderabteilung des Landeskrankenhauses Leoben ist ein Zuschlag von 50 % zu allen angeführten Tagesgebühren zu leisten.
Für Behandlungen auf sanitätsbehördlich genehmigten Einheiten für Akutgeriatrie und Remobilisation (AG/REM-Einheiten) sowie auf Einheiten für NEURO-Rehab C kann pro Aufenthaltstag eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 44,65 verrechnet werden. Diese Gebühr ist insgesamt pro Patient und Kalenderjahr für maximal 28 Aufenthaltstage verrechenbar. Bei Voraufenthalten in einer Krankenanstalt eines anderen Trägers ist der Pauschalbetrag für den Aufenthalt noch für weitere 14 Aufenthaltstage verrechenbar.“
(1) Laborpauschale je Fall 103,90
(2) Pathologiepauschale je Fall, bei dem zumindest eine pathologische Leistung erbracht wird34,40
(3) Ausgenommen von dieser Pauschalverrechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 sind jene Fälle, welche bereits pauschal nach § 3 Abs. 4 und 5 bzw. nach § 9a abgegolten werden. Die Verrechnung der Pathologiepauschale setzt voraus, dass zumindest eine pathologische Leistung angefordert/erbracht wird.“
„§ 7
Konsiliargebühr
(1) Jede im Interesse des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium EURO 29,50.
(2) Zahn- und kieferärztliche Verrichtungen sind nach den Ansätzen der Anhänge A und D zu vergüten.“
„(6) Die Änderungen der §§ 5 Abs. 9, 6 Abs. 3, 7 und des Anhanges A sowie die Einfügung des § 6a und der Position Nr. 133 im Anhang A Gruppe IV treten mit 1. April 2011 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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