LGBL_ST_20110419_35•Gesetz vom 15. Februar 2011 zur Schaffung einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur in der Steiermark (Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011 – StGeodIG)
LGBL_ST_20110419_35Gesetz vom 15. Februar 2011 zur Schaffung einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur in der Steiermark (Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011 – StGeodIG)Gazette19.04.2011
Gesetz vom 15. Februar 2011 zur Schaffung einer umweltrelevanten Geodateninfrastruktur in der Steiermark (Steiermärkisches Geodateninfrastrukturgesetz 2011 – StGeodIG)
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§1Ziel des Gesetzes
§2Geltungsbereich
§3Begriffsbestimmungen
Anforderung an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
§4Metadaten
§5Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
§6Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
§7Elektronisches Netzwerk, Verknüpfbarkeit und Geoportal
§8Zugangsbeschränkungen
§9Entgelt und sonstige Bedingungen
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen
oder Stellen
§10Gemeinsame Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten
§11Nutzung von Geodaten durch ausländische Stellen
Rechtsschutz
§12Rechtsschutz
§13Berufung
Koordinierung und Monitoring
§14Koordinierung
§15Monitoring
§16Berichtspflichten
Schlussbestimmungen
§17Verordnungsermächtigung
§18Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§19Verweise
§20EU-Recht
§21Übergangsbestimmungen
§22Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen sowie sonstiger Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze, die in Verwendung stehen und folgende Bedingungen erfüllen:
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Abs. 1 genannten Geodatensätze beziehen.
(3) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Sammlung neuer Geodaten.
(4) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen nach Abs. 1 oder Geodatendiensten nach Abs. 2, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen der Dritte zustimmt.
(5) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(6) Für Geodatensätze einer öffentlichen Geodatenstelle der untersten Verwaltungsebene gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
(7) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sowie Rechtsvorschriften, die den Zugang zu öffentlichen Geodatenstellen regeln, und Rechte geistigen Eigentums von öffentlichen Geodatenstellen und Dritter bleiben von diesem Gesetz unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Anforderung an Metadaten sowie Geodatensätze und -dienste
§ 4
Metadaten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Z 9 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen oder -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Metadaten nach Abs. 1 müssen zumindest die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 enthaltenen Erfordernisse erfüllen.
§ 5
Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und entsprechende Geodatendienste entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 1 Z 4 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, müssen sich gegenseitig sowie den entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten jene Informationen, die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind, einschließlich Daten, Codes und technische Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung stellen.
(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Hoheitsgebiet anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, müssen die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, die Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates abstimmen, um deren Kohärenz sicherzustellen.
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
§ 6
Netzdienste und deren öffentliche Verfügbarkeit
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen für die Geodatensätze und - dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Durchführungsbestimmung EG Nr. 976/2009 folgende Netzdienste schaffen und betreiben:
(2) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 – über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel öffentlich zugänglich und verfügbar sein.
(3) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 1 so zu kombinieren, dass sämtliche Dienste gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.
(5) Das Land Steiermark bietet den steirischen Gemeinden die Möglichkeit, die Geodatensätze und -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten erzeugt wurden und für die die Gemeinden als öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 3 Z 10 nach diesem Gesetz zuständig sind, über das elektronische Netzwerk des Landes Steiermark verfügbar zu machen. Die Einzelheiten hinsichtlich Betrieb des Netzes, Einhaltung der Durchführungsbestimmungen gemäß der INSPIRE-Richtlinie durch die Gemeinden können Land und Gemeinden in einer gesonderten Vereinbarung regeln.
§ 7
Elektronisches Netzwerk, Verknüpfbarkeit und Geoportal
(1) Die öffentlichen Geodatenstellen müssen ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE ermöglichen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass zum Zeitpunkt der Verknüpfung und auf deren Dauer
(3) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Abs. 1 kann durch ein vom Land Steiermark einzurichtendes Portal erfolgen.
§ 8
Zugangsbeschränkungen
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über den in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Dienst ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und -diensten über die in § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Netzdienste sowie zu Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(3) Die Beschränkungen nach Abs. 1 und 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an deren Beschränkung, erforderlichenfalls unter Erteilung von Vorschreibungen, abzuwägen.
(4) Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit wegen der Gründe des Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.
§ 9
Entgelt und sonstige Bedingungen
(1) Suchdienste werden der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Für Darstellungsdienste kann von den öffentlichen Geodatenstellen ein Entgelt verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Darstellungsdienste können in einer Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen sind, ist dieser Dienst entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus der Zurverfügungstellung dieser Netzdienste die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Ein Entgelt hat für den entsprechenden Abrechnungszeitraum kostenorientiert zu sein und ist unter Bedachtnahme auf die für die betreffende öffentliche Geodatenstelle geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für die in Abs. 2 und 3 genannten Dienste Entgelte erhoben, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und andere Personen oder Stellen
§ 10
Gemeinsame Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten
(1) Jede öffentliche Geodatenstelle hat durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechenden Stellen anderer Länder und des Bundes zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 sind ausgeschlossen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf:
(3) Der Zugang und die Nutzung gemäß Abs. 1 dürfen nicht in der Weise beschränkt werden, dass
praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen und - diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.
(4) Die öffentlichen Geodatenstellen dürfen für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte einheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte eingehoben, dürfen sie das
zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstellen zu beachten sind. Der § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 11
Nutzung von Geodaten durch ausländische öffentliche Stellen
(1) § 10 gilt sinngemäß auch für die Nutzung der Geodatensätze und -dienste durch
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte eingehoben werden.
(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten darf an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union entsprechend der Durchführungsbestimmung (EU) Nr. 268/2010 zu gestalten. Die Nutzung durch Stellen gemäß Abs. 1 Z. 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
Rechtsschutz
§ 12
Rechtsschutz
(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (§ 9) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.
(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten (§§ 10 oder 11) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.
(3) Jeder Dritte, der Netzzugang nach § 7 Abs. 2 anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid entschieden wird, ob eine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 besteht; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 an Bedingungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.
(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.
(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Abs. 1 bis 3 zu erlassen ist, gilt das AVG 1991.
§ 13
Berufung
Über Berufungen gegen Bescheide nach § 12 Abs. 1 bis 3 entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist.
Koordinierung und Monitoring
§ 14
Koordinierung
Für die Geodateninfrastruktur des Landes Steiermark wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Dieser obliegt die Unterstützung der nationalen Koordinierungsstelle nach § 13 GeoDIG und der nationalen Anlaufstelle nach § 12 GeoDIG.
§ 15
Monitoring
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit.b, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zu überwachen. Sie haben der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen zu geben, soweit dies zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 16 notwendig ist.
§ 16
Berichtspflichten
(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen und die Ergebnisse des Monitorings gem. § 15 rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:
(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.
Schlussbestimmungen
§ 17
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen,
insbesondere über:
§ 18
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 19
Verweise
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf
folgende Fassungen zu verstehen:
§ 20
EU-Recht
(1) Durch dieses Gesetz wird die INSPIRE-Richtlinie umgesetzt.
(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschrift anzuwenden:
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Die Metadaten gemäß § 4 Abs. 1 sind für die in Anlage I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2010 und für die in Anlage III genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2013 zu erstellen.
(2) Die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 sind durchzuführen:
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. Mai 2011, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
VovesKurzmann
Anhang 1
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem
Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder
Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete
abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel
Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse
bestimmt werden.
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-,
Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. Nr. L 228 vom 9. September 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 63 vom 20. Dezember 2006, S. 1, und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen
sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15. Dezember 2001, S. 1, und in Form von Netzen.
Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder
innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Anhang 2
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören
Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich
künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder
luftfahrzeuggestützten Sensoren.
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies
umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
Anhang 3
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur
und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen
Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde
(Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung,
Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich
Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.
Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie
96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006, ABl. Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich
Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche
atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen,
Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur,
Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt
nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen
Merkmalen.
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen,
Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten,
zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw.,
gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20110419_35",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20110419_35",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}