LGBL_ST_20110531_42•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_ST_20110531_42Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Durchführungsverordnung geändert wirdGazette31.05.2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2011, mit der die Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird verordnet:
Die Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz Durchführungsverordnung – StJWG DVO, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2010, wird wie folgt geändert:
„(2) Kurzzeitpflegeeltern (-pflegepersonen) gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 gebührt ein um 100 % erhöhtes Pflegeelterngeld.“
„§ 15
Höhe der Erstausstattungspauschale
(1) Die Erstausstattungspauschale für Pflegeeltern (Pflegepersonen) beträgt 411,– Euro.
(2) Keine Erstausstattungspauschale gebührt
„(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres im Ausmaß der vom Sozial- bzw. Krankenversicherungsträger bewilligten Anzahl von Therapieeinheiten, jedoch maximal für 35 Therapieeinheiten.
(3) Die Zuschussleistung kann im Einzelfall über Antrag unter den Voraussetzungen des Abs. 1 und
im Höchstausmaß von 30 Therapieeinheiten längstens für die Dauer eines weiteren Behandlungsjahres ge
währt werden, wenn seitens des Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin entsprechende Angaben über den Therapieverlauf sowie eine Begründung der Therapiebedürftigkeit vorliegen und die Notwendigkeit der Fortsetzung der Psychotherapie vom Amtspsychologen/von der Amtspsychologin bestätigt wird.“
„(5) Den Anträgen sind geeignete Nachweise anzuschließen, die das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen.
(6) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Therapieeinheit, das ist eine Einzelbehandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, im ersten Behandlungsjahr 28,50 Euro, im zweiten Behandlungsjahr 21,80 Euro.“
„(2) Eine Zuschussleistung erfolgt längstens für die Dauer eines Behandlungsjahres für maximal 30 Behandlungseinheiten, wenn der Amtspsychologe/die Amtspsychologin die Behandlungsbedürftigkeit bestätigt.“
„(5) Die Zuschussleistung erfolgt nach Vorlage der saldierten Honorarnote und beträgt pro Behandlungseinheit, das ist eine Einzelbehandlung zu 50 Minuten exklusive 10 Minuten Vorbereitungszeit, 32,44 Euro.“
„§ 22b
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 42/2011
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 zuerkannten Leistungen gemäß
Anlage 1 gelten ab 1. Oktober 2011 als aufgrund der neuen Rechtslage zuerkannt.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 bestehenden Leistungszusagen über die Gewährung von Kostenzuschüssen bleiben aufrecht.
(3) Die zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden und den Trägern der freien Jugendwohlfahrt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 aufrechten Vereinbarungen betreffend die Maßnahme ‚Sozial- und Lernbetreuung JWF‘ bleiben bis zum Ende der Vereinbarung, längstens bis 30. September 2011, aufrecht.
(4) MitarbeiterInnen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 eine in Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können, gelten bis 1. Juni 2014 für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 als qualifiziert. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufschulung im Bereich der sozialpädagogischen Ausbildung von zumindest 60 ECTS-Punkten absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Leistungsart als qualifiziert.
(5) MitarbeiterInnen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 eine in Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 das 55. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung im Umfang einer Vollbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen, gelten für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 als qualifiziert.“
„(5) Die Änderung des Titels, der §§ 2 und 14 Abs. 2 sowie der §§ 15, 19 Abs. 2, 3, 5 und 6 und des § 20 Abs. 2 und 5, der Entfall des § 20 Abs. 3, die Einfügung des § 22b sowie die Neuerlassung der Anlagen 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2011 treten mit 1. Juni 2011 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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