LGBL_ST_20110712_59•Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20110712_59Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette12.07.2011
Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993,
zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 4
Förderungsmittel
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch
(2) Aus dem Erlös verkaufter Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen sind an die Wohnbauförderung für 2010 17,800.000,– Euro sowie für die folgenden Jahre jeweils zu Jahresbeginn zumindest
die folgenden Beträge aus dem Landeshaushalt rückzuführen:
2011: 19,400.000,– Euro
2012: 23,600.000,– Euro
2013: 31,800.000,– Euro
2014: 42,200.000,– Euro
2015: 52,800.000,– Euro.
(3) Insoweit für die Wohnbauförderung ab dem Jahr 2009 nach Heranziehung der jeweils zur Verfügung stehenden Rücklagemittel und sämtlicher Einnahmen der Wohnbauförderung zur Erfüllung eingegangener Verpflichtungen zusätzliche Mittel benötigt werden, so werden diese zum Ausgleich der erfolgten Kürzungen der Zweckzuschüsse in den Haushaltsjahren 2006 bis 2008 sowie der für die teilweise Finanzierung der Budgets 2007/2008 für den allgemeinen Haushalt getätigten Entnahme aus der Rücklage Wohnbauförderung bis zu einem Höchstbetrag von E 254,130.000,– aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Wohnbauförderung zusätzlich bereitgestellt.“
„(7) Nach der Durchführung von Assanierungen darf der Hauptmietzins in den ersten 15 Jahren nach Bezug der Wohnung nicht höher als der Richtwert gemäß dem Richtwertgesetz sein. Wenn ein erhöhter Schwierigkeitsgrad bei der Umsetzung der Assanierung vorliegt, kann dieser befristete Richtwert um 10 Prozent überschritten werden. Darüber hinaus kann vom Vermieter bei der Festlegung des Mietzinses eine Rücklage für die ordnungsgemäße Erhaltung geltend gemacht werden.“
„(27) Die Änderung des § 4, des § 18 Abs. 1 Z. 5, des § 18 Abs. 5, des § 24 Abs. 1 erster Satz, des § 24 Abs. 2 und die Einfügung des § 24 Abs. 1 Z. 13, des § 52 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juli 2011, in Kraft.“
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchrittwieser
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