LGBL_ST_20110712_64•Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
LGBL_ST_20110712_64Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wirdGazette12.07.2011
Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.“
„(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.“
„(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.“
„(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (mit Ausnahme von Pflegeplätzen gemäß § 16 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003 in der jeweils gültigen Fassung) oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.“
„§ 21a
Paritätische Kommission und Schlichtungsstelle
(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 13a Abs. 5 Z. 2 werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission
und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.“
„(1) Behörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (5. Abschnitt mit Ausnahme der Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen) sowie die Unterbringung in stationären Einrichtungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Über sonstige Berufungen entscheidet die Landesregierung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfeempfängers. In Verfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Restkostenübernahmeverfahren und das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt.“
„§ 44f
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 64/2011
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.
(2) Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 gewährt werden, entsteht die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Jänner 2012.“
„(17) Die Änderung des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 13 Abs. 1, des § 13a Abs. 3, des § 28 Z. 2 und 4 und des § 35 Abs. 1 und 2, die Einfügung des § 13 Abs. 6 und des § 44f sowie der Entfall des § 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.
(18) Die Einfügung des § 21a durch die Novelle LGBl. Nr. 64/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
LandeshauptmannZweiter Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchrittwieser
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