LGBL_ST_20110714_66•Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wird
LGBL_ST_20110714_66Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wirdGazette14.07.2011
Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden.
(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.“
„§ 8
Personalausstattung
(1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.
(3) Für den Bereich „Pflege“ hat der Träger eines Pflegeheimes, sofern er nicht selbst die Ausbildung
zur Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat, eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung das Ausmaß des Anstellungsverhältnisses für diese Fachkraft festzulegen.
(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.
(5) Für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ hat der Träger eines Pflegeheimes mit mehr als 40 Betten eine Heimleitung zusätzlich zur Pflegedienstleitung zu bestellen.
(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.“
„(1) Die Heimträger sind verpflichtet, klienten- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in eine von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren.“
„(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Preisbestimmung, der Planung, der Umsetzung des Controllings, der Statistik und Information in anonymisierter Form zu verwenden.“
„(2) Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen – insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen und Bilanzen – zu ermöglichen. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen.“
„(7) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn
„(9) Die Bewilligung ist – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnern entsteht.“
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z. 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
„§ 22b
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 4/2008
(1) Pflegeplatzbetreiber von Pflegeplätzen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 4/2008 bewilligt wurden, haben
(2) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Fristen des Abs. 1 nicht eingehalten werden.“
„(4) Die Änderung des § 2 Abs. 1 und 2, des § 8, des § 13 Abs. 1 und 3, des § 14 Abs. 2, des § 15 Abs. 5 Z. 4, Abs. 7 und Abs. 9 und des § 18, der Entfall des § 15 Abs. 10 und 11 und des § 22 Abs. 2 Z. 2 sowie die Einfügung des § 22b durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 66/2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 66/2011 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesEdlinger-Ploder
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