Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. August 2011 über die Höhe der Ersatzpflicht von Eltern und Kindern von Hilfeempfängern nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHG RegressVO)
Auf Grund des § 28 Z. 2 lit. a des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, wird verordnet:
§ 1
Ersatzansprüche
(1) Für die gewährten Leistungen der Sozialhilfe ist von den
(2) Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach dem Einkommen der ersatzpflichtigen Person (§ 5 SHG), wobei ein für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt in Abzug zu bringen ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als erbracht.
§ 2
Ersatzpflicht jedes Elternteiles
Die Höhe der Ersatzpflicht jedes Elternteiles des Hilfeempfängers wird wie
folgt festgelegt:
Einkommen in EuroErsatz in % des Einkommens
vonbis
15001599,99 9,00
16001699,99 9,50
17001799,9910,00
18001899,9910,50
19001999,9911,00
20002099,9911,50
21002199,9912,00
22002299,9912,50
23002399,9913,00
24002499,9913,50
25002599,9914,00
26002699,9914,50
2700–15,00
§ 3
Ersatzpflicht jedes Kindes
Die Höhe der Ersatzpflicht jedes Kindes des Hilfeempfängers wird wie folgt
festgelegt:
Einkommen in EuroErsatz in % des Einkommens
vonbis
15001599,99 4,00
16001699,99 4,50
17001799,99 5,00
18001899,99 5,50
19001999,99 6,00
20002099,99 6,50
21002199,99 7,00
22002299,99 7,50
23002399,99 8,00
24002499,99 8,50
25002599,99 9,00
26002699,99 9,50
2700–10,00
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. August 2011, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves