Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2011, mit der die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2009, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2002, wird wie folgt geändert:
- § 17 lautet:
„§ 17
Prüfungstaxe
(1) Vor der Prüfung ist vom Prüfling eine Prüfungstaxe einzuheben. Die Prüfungstaxe beträgt für die Facharbeiterinnenprüfung/Facharbeiterprüfung 65 Euro und für die Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung 120 Euro je Prüfungsteil.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann die Prüfungstaxe im Falle erwiesener Notlage aufgrund eines Ansuchens der Bewerberin/des Bewerbers ganz oder teilweise erlassen. Tritt der Prüfling während der Prüfung zurück oder besteht der Prüfling die Prüfung nicht, so hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prüfungstaxe. Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungstaxe neuerlich zu entrichten.“
- Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderung des § 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 93/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. November 2011, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves