Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 2011 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal und der Marktgemeinde Wolfsberg im Schwarzautal, je politischer Bezirk Leibnitz Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal und der Marktgemeinde Wolfsberg im Schwarzautal haben aufgrund des § 7 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
Die Grundstücke Nr. 377/1, 377/2, 380/2, 1020, 1021, 1022, 376/4, 376/5, 376/6, 517/4, 517/5 der KG Wolfsberg, Marktgemeinde Wolfsberg im Schwarzautal, sowie die Grundstücke Nr. 988/4, 301/2, 988/5, 305/1, 296/2, 290, 293, 294/2, 289, 988/1, 988/3 der KG Marchtring, Marktgemeinde Wolfsberg im Schwarzautal, werden -abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG Matzelsdorf, Gemeinde Hainsdorf im Schwarzautal, eingegliedert.
Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufes ist in den im Vermessungsamt Leibnitz aufliegenden technischen Unterlagen, GZ: A 126/2010 und 128/2010, einzusehen.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung aufgrund des § 7 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 2012
die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves