Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 2011, mit der die Verordnung über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO) geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:
Die BrauchtumsfeuerVO, LGBl. Nr. 22/2011, wird wie folgt geändert:
- § 4 lautet:
„§ 4
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.“
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Inkrafttreten von Novellen
Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Kurzmann