LGBL_ST_20111230_118•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird
LGBL_ST_20111230_118Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wirdGazette30.12.2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird Gemäß § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 78 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2011, wird verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 36/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
„(6) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 393,22 Euro. Das Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKL-Pflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
AufenthaltsdauerProzentsatz vom BasisbetragBetrag in EURO
1 Pflegetag50196,62
2 Pflegetage50196,62
3 Pflegetage75294,92
4 Pflegetage75294,92
5 Pflegetage90353,90
6 Pflegetage90353,90
7 Pflegetage100393,22
8 Pflegetage100393,22
9 Pflegetage100393,22
10 Pflegetage110432,55
11 Pflegetage110432,55
12 Pflegetage120471,87
13 Pflegetage120471,87
14 Pflegetage130511,19
mehr als 14 Pflegetage130511,19“
„(1) Die operativen Eingriffe werden in acht Gruppen eingeteilt; die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes ist aus Anhang A ersichtlich.
Die Arztgebühr für die Eingriffe in den einzelnen OP Gruppen beträgt:
EURO
Gruppe I 29,70
Gruppe II 57,20
Gruppe III 105,10
Gruppe IV 221,20
Gruppe V 364,10
Gruppe VI a) 507,20
Gruppe VI b) 653,20
Gruppe VII 787,20
Gruppe VIII a) 1.040,60
Gruppe VIII b) 1.431,40“
EURO
für den 1. bis 10. Tag je 17,90
für den 11. bis 20. Tag je 14,60
für den 21. bis 30. Tag je 12,40
ab dem 31. Tag je 9,10“
EURO
für den 1. bis 10. Tag je 27,90
für den 11. bis 20. Tag je 22,30
ab dem 21. Tag je 14,10“
(1) Das Labor-/Pathologiepauschale beträgt je Fall 125,60 Euro.
(2) Ausgenommen von der Pauschalverrechnung nach Abs. 1 sind jene Fälle, welche bereits pauschal nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach § 9a abgegolten werden.“
„(1) Jede im Interesse des Patienten erforderliche Konsiliartätigkeit durch einen nicht der Krankenabteilung angehörigen Arzt ist, soweit sie nicht als Fremdleistung durch die Strukturpauschale abgegolten ist, durch eine Konsiliargebühr abzugelten. Diese beträgt für allgemein beratende Konsilien pro Konsilium Euro 30,50.“
„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
EURO
„(4) Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Anzahl an Krankenhausfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10 % und Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechtsträgers die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, in diesem Zusammenhang Ermäßigungen bis höchstens 50 % zu gewähren.“
„Gruppe III
Pos. Nr. (Pos. 1 bis 119)“
„(7) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 2 und 6, 5 Abs. 1 und 9, 6 Abs. 2 und 3, 6a, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 11
Abs. 4 sowie die Änderung des Anhanges A Gruppe III durch die Novelle LGBl. Nr. 118/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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