LGBL_ST_20120208_7•Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
LGBL_ST_20120208_7Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen KinderbetreuungsangebotsGazette08.02.2012
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots
Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – und die Länder
Burgenland,
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,
Vorarlberg und Wien, jeweils
vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind
übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes
nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von
Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze
zur Verfügung stehen.
(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder
getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.
(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung,
die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen
werden.
Artikel 2
Ausbau des Kinderbetreuungsangebots
Die Vertragspartner kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die
geeigneten Maßnahmen zu
treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige
und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbetreuung besonders gefördert wird. Als
Schwerpunkt gilt der Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung
durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 3 Z. 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.
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Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang
mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss von 10 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von
15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
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Burgenland: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 2,882 %
Kärnten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . 6,065 %
Niederösterreich: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
18,184 %
Oberösterreich: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 17,451 %
Salzburg: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . 6,445 %
Steiermark: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 13,210 %
Tirol: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . 8,651 %
Vorarlberg: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . 4,967 %
Wien: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . 22,145 %
(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 5 zu gleichen Teilen Finanzmittel wie der Bund
zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden,
sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei den Zweckzuschüssen gemäß Art. 5 Abs. 4
und 5 ist keine Kofinanzierung erforderlich, sofern das Land die Ausbaumaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1, 2 und 3
mit einem entsprechenden Mehrbetrag kofinanziert.
(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht
sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter
Neuberechnung des Verteilungsschlüssels
im Sinne Abs. 1 entsprechend.
Artikel 5
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen
in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z. 3 betreute Kind;
2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z. 4 betreute Kind;
4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z. 5 betreute Kind.
(2) Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen
jedoch bis zu 100 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen
in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann im Jahr 2011 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2012 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2013 10 % des Zweckzuschusses des Bundes und im Jahr 2014 5 % des Zweckzuschusses des Bundes zur Abdeckung der Kosten für erweiterte
Öffnungszeiten im folgenden Ausmaß
verwenden:
(4) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für Investitionen zur Neuschaffung
von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. In diesem Fall
beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzliche/n Tagesmutter bzw. Tagesvater.
(5) Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für die Ausbildung von Tagesmüttern
und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. Der Zuschuss für
Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter
und -väter beträgt:
750 Euro pro Person und Lehrgang,
1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
(6) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für Zwecke im Sinne
der Abs. 4 und 5 verwenden.
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Artikel 6
Abrechnung des Bundeszuschusses
(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Dreibis Sechsjährigen sowie die erweiterten Öffnungszeiten gemäß Art. 5 werden anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt
Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangenen Kindertagesheimstatistik
die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals
werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2010/2011 (Stichtag: 15. Oktober 2010) mit 2011/2012
(Stichtag: 15. Oktober 2011) verglichen. Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5 Abs. 3 hat das
betreffende Land zusätzliche Nachweise für die Kosten zur Erweiterung der Öffnungszeiten zu belegen.
(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 hat das betreffende Land die
widmungsgemäße
Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:
(3) Das Land hat dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundeskanzleramt
bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals zum 30. Juni 2012, letztmalig zum 30. Juni 2015, eine Aufstellung über
die Verwendung der vom Bund gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungsangebote sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich
sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für
Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten
Landesmittel darzustellen.
(4) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden
Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen.
(5) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes so weit rückzuerstatten,
als im betreffenden Kalenderjahr
(6) Abs. 5 gilt auch für Zweckzuschüsse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des
institutionellen
Kinderbetreuungsangebots, BGBl. II Nr. 478/2008, für die die widmungsgemäße
Verwendung
nicht nachgewiesen werden konnte.
(7) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft,
Familie und Jugend sowie dem Bundeskanzleramt bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2012,
letztmalig zum 30. Juni 2015, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzleramt berufen.
Artikel 7
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und
landesgesetzlichen
Regelungen
sind rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft zu setzen. Die Länder werden
im Hinblick auf Maßnahmen
des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen
vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl
an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.
Artikel 8
Zahlungen des Bundes
(1) Die Auszahlung des Bundeszuschusses gemäß Art. 4 Abs. 1 erfolgt für 2011 im Dezember 2011. In den Folgejahren 2012 bis 2014 erfolgt die Auszahlung in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember
des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 5 und 6) aufgerechnet werden. 9 LGBl., Stück 4, Nr. 7, ausgegeben am 8. Februar 2012 41
Artikel 9
Evaluierung und Controlling
Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung
werden im Einvernehmen
zwischen
den Vertragspartnern einer Evaluierung unterzogen. Der Bund hat das Recht,
die widmungsgemäße
Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher
Mittel durch die Länder jederzeit zu
überprüfen.
Artikel 10
Qualitätssicherung
Die Vertragspartner kommen überein, zur Sicherung der Betreuungsqualität in Kinderbetreuungsangeboten
bundesweite Empfehlungen über Mindeststandards in der Kinderbetreuung zu
erarbeiten.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung
erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies
dem Bundeskanzleramt
mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung
mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis
Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig
erfüllt werden.
Artikel 12
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6
erfolgten Abrechnung des
ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Artikel 13
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt.
Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten.
Landeshauptmann Vo v e s
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