LGBL_ST_20120215_9•Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz und das Steiermärkische Betreuungsgesetz geändert werden.
LGBL_ST_20120215_9Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz und das Steiermärkische Betreuungsgesetz geändert werden.Gazette15.02.2012
Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz und das Steiermärkische Betreuungsgesetz geändert werden
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes
Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“
„(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetzbesteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 nicht erreicht.“
„(2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte.
Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
Nicht als Einkommen gelten:
(2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3.
(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z. 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.
(3a) Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
„(5) Neben den nach Abs. 1 gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs. 2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs. 6 nicht überschreiten.“
„(3) Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner (nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, sobald dies der unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.“
(1) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 3 Z. 2, des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 2, 3 und 4 Z. 4, des § 10 Abs. 1, Z. 2 lit. b, Abs. 2 und 5, des § 13 Abs. 1 und des § 17 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 6 Abs. 2a und 3a und des § 23a durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2012 treten mit dem der Kund machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2012, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes
Das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, wird wie folgt
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