LGBL_ST_20120217_11•Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 geändert wird
LGBL_ST_20120217_11Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992 geändert wirdGazette17.02.2012
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden. Die Bildung eines solchen Verbandes ist über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden oder von Amts wegen durch die Landesregierung zu verordnen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher dieser Gemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Solche Tourismusverbände sind gemäß § 6 besonders zu fördern.
(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere:
(2) Das Land hat 30 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980 für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.
Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zu hören.“
„(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jedes zweite Jahr für die vergangenen zwei Kalenderjahre einen Bericht über die gemäß Abs. 1 gewährten Förderungen vorzulegen (Tourismusbericht). Die Übermittlung hat bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des zweiten vom Bericht umfassten Kalenderjahres zu erfolgen.“
„(3) Tourismusgemeinden haben, unbeschadet allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z. 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 NFWAG 1980 an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten.“
„(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist für jene Tourismusgemeinden zu berechnen, innerhalb deren Gebiete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 1 Z. 5) ausgeübt wird.“
„(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit in § 33 nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 sowie der Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.
(2) Ausgenommen sind die Umsätze
(3) Beitragspflichtig sind jedoch
Von den in Z. 16 nicht befreiten Umsätzen bleibt die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke frei, soweit es sich nicht um die Vermietung von Ferienwohnungen handelt.
„(2) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse AG ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der Summe der Erträge aus Provisionen und Gebühren im Sinne der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz 1993.“
„(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen gemäß § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz 1989.
(7) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Steiermark ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusgemeinden erfolgt gemäß § 28.
(8) Von Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 ist unabhängig von § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 (Kleinunternehmer), gemäß § 34 Abs. 1 der Mindestbeitrag zu entrichten.“
„(10) Hinsichtlich des Nachweises der Umsätze, der Ausnahmen von der Beitragspflicht und der Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in der gemäß § 39 k geltenden Fassung anzuwenden.“
„(5) Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten. War der Beitragspflichtige in dem Jahr, in dem ihm der Mindestbeitrag vorgeschrieben wurde, gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 Kleinunternehmer und hat er seine Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 3 bis 7 erzielt, so ist über Antrag der geleistete Mindestbeitrag rückzuerstatten. Kleinunternehmer, deren Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 erzielt werden, haben den Mindestbeitrag zu entrichten.“
„(3) Als Entschädigung für den Vorschreibungs- und Einbringungsaufwand steht dem Land der Abzug einer Vergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.“
„(6) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken.“
„(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.
(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 NFWAG 1980 bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.“
„(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(11) Die Änderung des § 1 Z. 5, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 lit b und c, Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 lit b und Abs. 3 lit b, § 9 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz, § 14 Abs. 2 letzter Satz, § 16 Abs. 3 lit c, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 3, § 32 Abs. 2 und 6 bis 8, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6, § 36 Abs. 3 und 6, § 37 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 5, § 39b Z. 1, § 41 sowie die Einfügung des § 32 Abs. 10, § 39k, § 41a und der Entfall des § 1 Z. 6, § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 16 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 4, § 39j und des § 45 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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