LGBL_ST_20120224_15•Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wird
LGBL_ST_20120224_15Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wirdGazette24.02.2012
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
„(8) § 87 Abs. 4 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 6 dem Gemeinderat vor Beschlussfassung vorgelegt wurde, keine Anwendung.“
„§ 70a
Haftungen
(1) Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festlegen und bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.“
„§ 74a
Mittelfristiger Finanzplan
(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011 vorgegeben werden.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.“
„(2) Die Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig hat der Gemeinderat zu beschließen:
„(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlags und des vom Gemeinderat beschlossenen mittelfristigen Finanzplans ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.“
„(4) Auf das Voranschlagsprovisorium finden die Bestimmungen der §§ 75 und 76 – mit Ausnahme der Regelungen über den mittelfristigen Finanzplan – sinngemäß Anwendung.“
(1) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über einen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen einmalig nur für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen.
(2) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über keinen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 aufzustellen und ohne unnötigen Aufschub der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.
(3) Verordnungen aufgrund des § 70a Abs. 2 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im § 108 Abs. 3 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“
„(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 70 Abs. 8, § 71 Abs. 5 zweiter Satz, § 76 Abs. 2 und 4, § 77 Abs. 4 und § 88 Abs. 1 sowie die Einfügung der §§ 70a, 74a und 106a durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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