LGBL_ST_20120328_26•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2012 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden
LGBL_ST_20120328_26Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2012 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch GemeindenGazette28.03.2012
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 2012 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden
Auf Grund des § 70a Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, wird verordnet:
§ 1
Haftungsobergrenze
(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden landesweise und jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) dem Verantwortungsbereich der Gemeinden zugeordnet sind, darf insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten. Diese Obergrenze beträgt 200 % der Einnahmen nach dem Abschnitt 92 (Soll) der Rechnungsabschlüsse der Gemeinden landesweise des zweitvorangegangenen Jahres.
(2) Bei der Ermittlung des Wertes der Haftungen gemäß Abs. 1 sind die Haftungen der Landeshauptstadt Graz und jener Rechtsträger, die nach dem ESVG dem Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt Graz zuzuordnen sind, nicht zu berücksichtigen.
(3) Haftungen für Gemeindesparkassen gemäß § 2 des Sparkassengesetzes BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2009, werden auf die Obergrenzen nicht angerechnet.
§ 2
Übernahme von Haftungen
(1) Haftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.
(2) Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat darüber hinaus sicher zu stellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
§ 3
Nachweis im Rechnungsabschluss
Alle Haftungen müssen im Rechnungsabschluss übersichtlich aufgelistet werden und sind für übernommene Haftungen folgende Informationen nachzuweisen:
§ 4
Vermeidung von Doppelzählungen
Bestehen Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, die der Gemeinde nach dem ESVG bereits im Rahmen der Gemeindeschulden zugerechnet werden, sind diese Haftungen bei der Berechnung des Wertes der Haftung nicht zu beachten und finden diese daher keine Berücksichtigung bei der Haftungsobergrenze.
§ 5
Risikovorsorge
Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorgen sind durch geeignete Aufzeichnungen der Gemeinde zu dokumentieren. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung von der Gemeinde grundsätzlich einzeln zu beurteilen und hat die Risikovorsorge für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen zu erfolgen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2011) außer Kraft tritt. Spätestens jedoch mit Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2012.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20120328_26",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20120328_26",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}