LGBL_ST_20120621_49•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012, mit der die Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung – StJWG-DVO geändert wird
LGBL_ST_20120621_49Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012, mit der die Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung – StJWG-DVO geändert wirdGazette21.06.2012
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juni 2012, mit der die Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung – StJWG-DVO geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, wird verordnet:
Die Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz-Durchführungsverordnung – StJWG-DVO, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2011, wird wie folgt geändert:
„(4) MitarbeiterInnen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, ausgenommen solche, die gemäß Abs. 5 bis 7 als qualifiziert gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 eine in Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können, gelten bis 1. Juni 2014 für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 als qualifiziert. Haben sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufschulung im Bereich der sozialpädagogischen Ausbildung von zumindest 60 ECTS-Punkten oder 1500 Stunden in einer Ausbildungseinrichtung, welche vom Bund oder von einem Land anerkannt ist, absolviert, gelten sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus für die entsprechende Leistungsart als qualifiziert.
(5) MitarbeiterInnen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 eine in Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 geforderte Qualifikation je Leistungsart vorweisen können und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 das 55. Lebensjahr vollendet haben und über mehr als 8000 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen, gelten für die entsprechende Leistungsart gemäß Anlage 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 als qualifiziert.“
„(6) MitarbeiterInnen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 als FrühförderInnen in der Leistungsart III.A. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung der Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 tätig waren und die keine der in Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2011 geforderte Grundqualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der freien Jugendwohlfahrt verfügen.
(7) MitarbeiterInnen von Trägern der freien Jugendwohlfahrt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 als ErziehungshelferInnen in der Leistungsart III.B. Erziehungshilfe der Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 aufgrund eines Anerkennungsbescheides tätig waren oder die durch eine schriftliche Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde für diese Leistungsart herangezogen wurden und die keine der in Anlage 1 in dieser Fassung geforderte Qualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre verfügen sowie die regelmäßige Teilnahme an Supervisionen in diesem Zeitrahmen nachweisen können.“
„(6) Die Änderung des § 22b Abs. 4 und 5 und die Einfügung des § 22b Abs. 6 und 7 sowie die Neuerlassung der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juni 2012, in Kraft.
(7) Die Neuerlassung der Anlagen 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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