LGBL_ST_20120629_56•Gesetz vom 24. April 2012, mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wird
LGBL_ST_20120629_56Gesetz vom 24. April 2012, mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wirdGazette29.06.2012
Gesetz vom 24. April 2012, mit dem das Gesetz über die Patientenentschädigung geändert wird
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2011, beschlossen:
Das Gesetz über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 146/2006, wird wie folgt geändert:
„(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten entstanden sind und
„(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise zumindest ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. der Befangenheit vertritt oder gemäß § 6 Abs. 2a ersetzt.“
„(2a) Die Patienten-Entschädigungskommission kann mit einstimmigem Beschluss festlegen, dass bei bestimmten Entscheidungen über Gewährung oder Rückforderung von Entschädigungsleistungen nicht die medizinische Sachverständige/der medizinische Sachverständige gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3, sondern eine/ein gemäß § 4 Abs. 4 bestellte medizinische Sachverständige/bestellter medizinischer Sachverständiger, in deren/dessen Fachrichtung oder spezielles Fachwissen eine wesentliche Frage des Verfahrens fällt, als Mitglied der Kommission angehört.“
„(1) Die Träger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes eingehobenen Beträge monatlich bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Patientenentschädigungsfonds zu überweisen.“
„(2) Die Änderungen der §§ 1, 2 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 4 und 11 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 6 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juni 2012, in Kraft.“
LandeshauptmannLandesrätin
VovesEdlinger-Ploder
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