LGBL_ST_20120803_72•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2012 über die Erklärung von Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 15
LGBL_ST_20120803_72Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2012 über die Erklärung von Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 15Gazette03.08.2012
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2012 über die Erklärung von
Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 15
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2011, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich der Warscheneck-Gruppe wird ein in den Gemeinden Pürgg-Trautenfels, Stainach, Wörschach und Weißenbach bei Liezen, Tauplitz und Liezen gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 15, Gebiete der Warscheneck-Gruppe bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Geschützt werden insbesondere:
–die natürlichen und naturnahen Landschaftselemente, insbesondere die
alpinen Matten,
–die Bereiche der Kampfwaldzone,
–die morphologischen Besonderheiten, insbesondere die Kare, die
angrenzenden Schuttfluren und Krummholzbestände,
–die Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere die Wiesen,
Weiden und Hutweiden,
–die Almflächen und Waldweidegebiete,
–die natürlichen Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation,
–die Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:50.0000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht.
Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. August 2012, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 58/1981.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20120803_72",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20120803_72",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}