LGBL_ST_20120910_87•Gesetz vom 19. Juni 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)
LGBL_ST_20120910_87Gesetz vom 19. Juni 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)Gazette10.09.2012
Gesetz vom 19. Juni 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen der §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§1Zielsetzung und Anwendungsbereich
§2Begriffsbestimmungen
Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung und Verwendungsbeschränkungen
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung
§ 4Verwendungsbeschränkungen
§ 5Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
Fort- und Weiterbildung, Information und Sensibilisierung, Aktionsplan
§ 6Ausbildungsbescheinigung
§ 7Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
§ 8Sensibilisierung und Informationspflicht
§ 9 Aktionsplan
Überwachung und Berichtspflicht
§ 10Überwachung
§ 11Probenahme und Untersuchung
§ 12Maßnahmen
§ 13Beschlagnahme
§ 14Verfall
§ 15Pflichten der/des Verfügungsberechtigten
§ 16Weitergabe von Daten an Dritte
§ 17Berichtspflicht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18Behörden
§ 19Verweise
§ 20Strafbestimmungen
§ 21EU-Recht
§ 22Übergangsbestimmungen
§ 23Inkrafttreten
§ 24Außerkrafttreten
Allgemeines
§ 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln. Damit soll eine nachhaltige Verwendung sichergestellt werden.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung und Verwendungsbeschränkungen
§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Verwendung
(1) Pflanzenschutzmittel, ausgenommen solche, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, dürfen nur von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern verwendet werden.
(2) Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Beraterinnen/Berater müssen über eine Ausbildungsbescheinigung (§ 6) verfügen.
(3) Es dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchsfrist – nur solche Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen.
(5) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden (Aufbrauchsfrist), sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 etwas anderes vorgesehen ist.
(6) Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln im Betrieb nach Ablauf der Aufbrauchsfrist gemäß Abs. 5 ist nicht zulässig.
(7) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden.
(8) Die berufliche Verwenderin/Der berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat Aufzeichnungen
zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstückes, die Schlaggröße, die Kulturpflanze, das angewendete Pflanzenschutzmittel und die Aufwandmenge pro Hektar oder die Konzentration und Brühmenge pro Hektar, sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen (Dokumentation). Diese Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(9) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind von der (beruflichen) Verwenderin/dem (beruflichen) Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(10) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die (berufliche) Verwenderin/den (beruflichen) Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(11) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in dichten Behältnissen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind. Die Kennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung ist gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(12) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff auf die Pflanzenschutzmittel haben können. Sie müssen getrennt von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere geeigneten Materialien gelagert werden.
(13) Pflanzenschutzgeräte sind sachgerecht zu verwenden und müssen so beschaffen sein sowie gewartet und gereinigt werden, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist durch regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte (§ 5) sicherzustellen.
(14) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
(15) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.
(16) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Nach der Zubereitung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen einschließlich der Hände sorgfältig zu reinigen.
(17) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikels 9 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/128 EG von der Landesregierung genehmigt werden.
§ 4
Verwendungsbeschränkungen
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer, wenn es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verwendungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 umfassen insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Artikels 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. In diesen Gebieten sind die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so gering wie möglich zu halten, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.
(3) Die Verordnung kann auch spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/128/EG umfassen.
§ 5
Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
(1) Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gebrauch stehen, sind bis zum 26. November 2016 mindestens einmal, von einer von der Landesregierung durch Verordnung gemäß Abs. 2 anerkannten Werkstätte zu überprüfen. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal überprüft werden. Der Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die Anerkennung bzw. Zulassung der dafür geeigneten Einrichtungen und Werkstätten, die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und allenfalls die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, welche Pflanzenschutzgeräte unter Beachtung von Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG von der Prüfverpflichtung oder den zeitlichen Abständen zwischen den Prüfungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind.
Fort- und Weiterbildung, Information und Sensibilisierung, Aktionspläne
§ 6
Ausbildungsbescheinigung
(1) Die Ausbildungsbescheinigung kann erstmals ab 1. März 2013 bei der Behörde beantragt werden. Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller
(2) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 1 Z. 1 gelten:
(3) Eine Ausbildungsbescheinigung nach Abs. 1 ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB. Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise anderer Staaten als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 2 gelten.
(6) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß dieser Bestimmung gleichwertig.
(7) Als verlässlich nach Abs. 1 Z. 2 gilt eine Person, sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht
(8) Der Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist durch die Antragstellerin/den Antragsteller oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin/einen bevollmächtigten Vertreter bei der Behörde unter Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten (Abs. 2) und der Verlässlichkeit (Abs. 7) zu stellen. Liegt die Ausbildung mehr als drei Jahre zurück, ist zusätzlich die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (Abs. 11), der nicht mehr als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf, nachzuweisen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 7 vorliegt, anzuschließen. Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung erfolgt erst nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben.
(9) Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich über Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers oder einer bevollmächtigten Vertreterin/eines bevollmächtigten Vertreters und nach Entrichtung der anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben um jeweils sechs Jahre, wenn der Antrag vor Ablauf der Gültigkeit gestellt und die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der innerhalb der Gültigkeit der zu verlängernden Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist, nachgewiesen wird. Der Antrag darf frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung gestellt werden. Überdies muss die Verlässlichkeit gegeben sein und eine diesbezügliche schriftliche Erklärung angeschlossen sein.
(10) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z. 1 ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten, hat den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln und muss mindestens 20 Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Ausbildungskursen.
(11) Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer und von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu veranstalten und hat insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und muss mindestens fünf Stunden umfassen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß für die Anerkennung von Fortbildungskursen.
(12) Die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen durch die Landwirtschaftskammer und von Fortbildungskursen durch die Steiermärkische Landarbeiterkammer erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich und unter Aufsicht der Landesregierung.
(13) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Verlässlichkeit (Abs.7) nicht mehr gegeben ist oder die mangelnde geistige bzw. körperliche Eignung amtsärztlich festgestellt wird. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
§ 7
Inhalt der Ausbildungsbescheinigung
(1) Die Ausbildungsbescheinigung (§ 6) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung sowie das Vorgehen bei Verlust der Ausbildungsbescheinigung und bei Änderungen von Angaben gemäß Abs. 1 Z. 3 zu erlassen.
§ 8
Sensibilisierung und Informationspflicht
(1) Das Land hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über die Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die mögliche Verwendung nichtchemischer Alternativen zu fördern.
(2) Das Land hat weiters sicherzustellen, dass beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen.
§ 9
Aktionsplan
(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z. 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges
II Z. 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z. 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z. 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z. 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Insbesondere Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 zu erreichen, sind zu beachten. Dabei sind der bestehende Zustand zu beschreiben und die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die Landesregierung hat dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind
(9) Der Entwurf eines Aktionsplanes und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist in der Grazer Zeitung kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Bei Erarbeitung des Aktionsplanes hat die Landesregierung die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen zu würdigen.
(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstmals bis zum 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesminister zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden. Der Aktionsplan ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(12) Durch den Aktionsplan werden subjektiv-öffentliche Rechte nicht begründet.
Überwachung
§ 10
Überwachung
(1) Die Behörde und die von ihr beauftragten Aufsichtsorgane (Abs. 4) sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
(2) Die Behörde hat über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung der/dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen; im Falle einer Probennahme ist der/dem Verfügungsberechtigten ein Teil der gezogenen Probe auszuhändigen, sofern die Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach möglich ist.
(3) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird; diesfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Zur Durchführung der in den §§ 10, 11, 13 Abs. 1 und 4 geregelten Überwachungsmaßnahmen kann die Behörde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz –StAOG bestellen.
§ 11
Probenahme und Untersuchung
(1) Die Behörde hat bei der Probennahme und Untersuchung die Verfahren entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der/dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen. Die/Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
(3) Die Kosten der Probennahme und der Untersuchung sind der/dem Verfügungsberechtigten im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingehalten werden.
§ 12
Maßnahmen
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:
(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der durch dieses Gesetz verfolgten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen hat die/der Verfügungsberechtigte zu tragen.
§ 13
Beschlagnahme
(1) Die Behörde und die gemäß § 10 Abs. 4 von ihr bestellten Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer von ihnen angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (§ 12) nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde und wenn es zur Sicherung der unter § 12 Abs. 1 angeführten Maßnahmen erforderlich ist. Der/Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Behörde hat binnen vier Wochen nach Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über die (vorläufig) beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Verwahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt der/dem Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat sie/er die Behörde vorher zu verständigen; diese hat auf Kosten der/des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit der Behörde durchzuführen.
§ 14
Verfall
(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, soweit dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt notwendig und unvermeidlich ist.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn die/der Betroffene durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend möglich ist oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der/des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist der/dem Betroffenen nach Abzug der Transport, Lager, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
§ 15
Pflichten der/des Verfügungsberechtigten
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte hat der Behörde sowie deren Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
(2) Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinne von Abs. 1 Z. 3 sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
(4) Die/Der Verfügungsberechtigte hat – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen oder die angeordneten Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und darauf beruhender Verordnungen entsprechen oder sonstige Maßnahmen im Sinne des § 12 erforderlich sind. Die Behörde ist weiters über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 16
Weitergabe von Daten an Dritte
(1) Die Behörde hat die Informationen gemäß Artikel 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes – UIG zugänglich zu machen.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.
§ 17
Berichtspflicht
Die Landesregierung hat Berichte zu erstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten, und zwar im Hinblick auf
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18
Behörden
Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 19
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 20
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
§ 21
EU-Recht
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt:
(2) Dieses Gesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
§ 22
Übergangsbestimmungen
(1) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwenderinnen/Verwendern, welche über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a und e des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, verwendet werden. Personen, die über einen Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 2 Z. 2 lit. b bis d sowie § 3 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, dürfen bis 25. November 2015 nur Pflanzenschutzmittel, die nicht als „giftig“ oder „sehr giftig“ gekennzeichnet sind, verwenden.
(2) Bis 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 78/2007 unterrichtet worden sind.
(3) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lit. a und e des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 1.
(4) Bei Anträgen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1, die bis zum 25. November 2013 gestellt werden, ist der Nachweis eines in § 6 Abs. 8 zweiter Satz geforderten Fortbildungskurses nicht erforderlich.
(5) Personen, welche über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 letzter Satz des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes LGBl. Nr. 78/2007, verfügen, erfüllen bei An trägen auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z. 1 nur dann, wenn sie auch die Teilnahme an einem Ergänzungskurs nachweisen. Der Ergänzungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten und hat die Themen des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG, soweit sie nicht im bisherigen Ausbildungskurs vermittelt worden sind, zu beinhalten. Der Ergänzungskurs muss mindestens fünf Stunden umfassen; der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2009, dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.
§ 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2012, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 3 Abs. 7 letzter Satz tritt hinsichtlich der Anwendungspflicht der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 3 Abs. 2 tritt mit 26. November 2015 in Kraft.
§ 24
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. Nr. 78/2007, außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
VovesSeitinger
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