Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2012 über die Anordnung der Durchführung des Eintragungsverfahrens einer Bezirksinitiative im politischen Bezirk Voitsberg
Auf Grund des § 19 Steiermärkisches Volksrechtegesetz 1986, LGBl. Nr. 87, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand der Bezirksinitiative
Die Bezirksinitiative hat die Erhaltung der Geburtenstation im Landeskrankenhaus Voitsberg und die Gewährleistung der ortsnahen gesundheitlichen Versorgung im Bezirk Voitsberg, im Bezug auf das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 1999 zum Gegenstand.
§ 2
Eintragungsfrist
Die achttägige Eintragungsfrist beginnt am Samstag, dem 10. November 2012
und endet am Samstag, dem 17. November 2012.
§ 3
Eintragungsgebiet
Das Eintragungsgebiet umfasst sämtliche Gemeinden des politischen Bezirkes
Voitsberg.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. September 2012, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves