LGBL_ST_20121206_112•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2012, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_20121206_112Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2012, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette06.12.2012
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2012, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2011, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 72/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 6 lautet:
„§ 6
Zulässige Kosten der Darlehen und Kredite
(1)Zur Minimierung der Kosten sind möglichst günstige Finanzierungsmittel einzusetzen. Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um ein Bausparkassendarlehen oder um ein Darlehen (einen Abstattungskredit) handelt, das (der) den nachfolgenden Bestimmungen entspricht.
(2)Sämtliche Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen höchstens 1,625 % über dem Durchschnittswert des 6-Monats-Euribor, bezogen auf den mittleren Monat des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, liegen. Dieser Durchschnittswert ist auf volle Achtelprozentpunkte zu runden. Es sind halbjährliche dekursive Zins- oder Verrechnungsperioden vorzusehen, innerhalb derer der Zinssatz unverändert bleibt. Die Zinsenberechnung erfolgt auf Basis der Kalendertage/360 (act/360). Mit dem Zuschlag sowie mit der einmaligen Bearbeitungsgebühr gemäß Abs. 3 sind sämtliche weiteren Kosten, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind, abgegolten. Zu den Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) zählen nicht:
öffentliche Abgaben,
Aufwendungen des Darlehensnehmers (Kreditnehmers) für zur Sicherung des Darlehens (Abstattungskredites) abgeschlossene Versicherungen, notwendige Barauslagen (z. B. Post-, Auskunfts-, Eintragungs- und Kreditgebühren, Kosten für Grundbuchauszüge, Auslagen für Liegenschaftsschätzung) anlässlich der Darlehens- oder Kreditgewährung, Kosten für die Führung des Darlehens(Kredit-)kontos, sofern diese Kosten nicht höher sind als jene für Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 Konsumentenschutzgesetz (dabei darf unter Zugrundelegung halbjährlicher Abschlüsse pro Abschluss höchstens der Betrag verrechnet werden, der bei Verbraucherkonten pro Abschluss ohne Kontenüberziehung verrechnet wird) sowie
Kosten, die nach Zuzählung des Darlehens (Abstattungskredites) vom Darlehens(Kredit-)nehmer verursacht werden (z.B. Kosten, die durch außerordentliche Tilgungen verursacht werden oder Kosten für Leistungen, die über die notwendige Führung des Kontos hinausgehen oder die durch Nichterfüllung der Verpflichtung des Darlehens(Kredit-)nehmers entstanden sind).
(3)Der Zuschlag zum höchstzulässigen Zinssatz gemäß Abs. 2 darf bei der Förderung der Errichtung von Eigenheimen gemäß § 10a des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Tilgung und Verzinsung die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden,
bei der Förderung anderer als umfassender Sanierungen bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Tilgung und Verzinsung die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden,
bei der Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien gemäß § 38 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 bei den Darlehen (Abstattungskrediten), zu deren Verzinsung die Zinsenzuschüsse geleistet werden,
höchstens 0,125 Prozentpunkte betragen. Zusätzlich kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr von höchstens
0,5 % des Darlehens- oder Kreditbetrages bei der Ermittlung der Kosten außer Betracht bleiben.
(4)Der minimale Zinssatz darf jedenfalls 2,25 % betragen.
(5)Die Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen ab Zuzählung des
ersten Teilbetrages bis zur gänzlichen Tilgung die gemäß Abs. 2 bis 4 jeweils zulässige Höhe nicht überschreiten. Erforderliche Anpassungen des Zinssatzes sind spätestens mit der nächstfolgenden halbjährlichen Zins- oder Verrechnungsperiode des Darlehens (Abstattungskredites) vorzunehmen. Die erforderliche Anpassung des Zinssatzes muss erst bei einer Veränderung des Durchschnittswertes des 6-Monats-Euribor um mindestens 0,25 %, bezogen auf den mittleren Monat des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, erfolgen.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2012, in Kraft.
(2) Für Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden und für die noch keine Zusicherung erteilt wurde, ist § 6 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 in der Fassung LGBl. Nr. 72/2011 weiter anzuwenden. In Fällen, in denen noch keine rechtsverbindliche Promesse ausgestellt worden ist, kann aus zwingenden Gründen wahlweise auch diese Verordnung angewandt werden.
(3) Für laufende Darlehen (Abstattungskredite) gelten ebenfalls die Bestimmungen des zitierten Paragrafen der Durchführungsverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2011. Außerdem wird für Mietwohnungen und Wohnheime gemäß dem II. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes ein maximaler Stabilisierungszinssatz in der Höhe von 1,75 % festgelegt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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