LGBL_ST_20121219_120•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2012 – StBTV 2012)
LGBL_ST_20121219_120Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2012 – StBTV 2012)Gazette19.12.2012
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2012 – StBTV 2012)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012, wird verordnet:
§ 1
OIB-Richtlinien
(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende OIB-Richtlinien, jeweils Ausgabe Oktober 2011 (Anlagen), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 3 anzuwenden sind, eingehalten werden:
(2) Folgende Anforderungen gelten zusätzlich zu den OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1:
(3) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1 sind nicht anzuwenden:
(4) Die Anlagen (OIB-Richtlinien gemäß Abs. 1), weiters die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke, Ausgabe März 2012, und Begriffsbestimmungen, Aus
gabe Oktober 2011, auf die jeweils in den einzelnen OIB-Richtlinien verwiesen wird, weiters der OIB-Leit
faden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“, Ausgabe Oktober 2011, auf den in den Brandschutzrichtlinien verwiesen wird und schließlich der OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“, Ausgabe Oktober 2011 (Revision Dezember 2011), auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung oder unter www.technik.steiermark.at genommen werden.
§ 2
Gemeinschaftsrecht
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, umgesetzt.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/481/A).
§ 3
Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2011 – StBTV 2011, LGBl. Nr. 38/2011, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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