LGBL_ST_20131029_109•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2013, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wird
LGBL_ST_20131029_109Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2013, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wirdGazette29.10.2013
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 2013, mit der die Feuerbrandverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013, wird verordnet:
Die Feuerbrandverordnung, LGBl. Nr. 33/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Beschränkung der Produktion, Auspflanzung und Verbringung
(1) Die Produktion, die Auspflanzung und das Verbringen von Wirtspflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen sind verboten:
Cotoneaster (Zwergmispel)
Crataegus (Weiß- oder Rotdorn)
Pyracantha (Feuerdorn)
Photinia davidiana (Lorbeermispel)
Eriobotrya (Wollmispel)
(2) Ausgenommen vom Verbot der Produktion und des Verbringens sind Wirtspflanzen gemäß Abs. 1, wenn sie von registrierten Baumschul- und Gartenbaubetrieben zum Auspflanzen außerhalb der Steiermark erzeugt und von diesen nachweislich in Gebiete außerhalb der Steiermark verbracht werden. Zur Dokumentation dieser Produktion sind laufend Aufzeichnungen über die erzeugten Wirtspflanzen (Arten, Mengen etc.) zu führen. Zum Nachweis des Verbringens in Gebiete außerhalb der Steiermark sind ebenfalls laufend Aufzeichnungen (Listen mit Art und Menge der verbrachten Pflanzen sowie mit Namen und Adressen der Empfänger) zu führen und mit geeigneten Unterlagen (Lieferscheinen, Rechnungen etc.) zu belegen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf des auf die Produktion und das Verbringen folgenden Jahres aufzubewahren.“
„§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Mai 2003, in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
„§ 13a
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 2 und des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2003 tritt mit 4. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 3 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 28. August 2004 in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 151/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft.
(5) Der Entfall der §§ 7 und 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2008 tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag, das ist der 22. März 2008, in Kraft.
(6) Die Änderung der §§ 2, 3 sowie der Entfall des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 51/ 2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2009, in Kraft.
(7) Die Änderung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2013, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
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