Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2013 über
die Vereinigung der Gemeinden Gutenberg an der Raabklamm und Stenzengreith,
beide politischer Bezirk Weiz | Omnilex
LGBL_ST_20131115_118•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2013 über
die Vereinigung der Gemeinden Gutenberg an der Raabklamm und Stenzengreith,
beide politischer Bezirk Weiz
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2013 über
die Vereinigung der Gemeinden Gutenberg an der Raabklamm und Stenzengreith,
beide politischer Bezirk Weiz
LGBL_ST_20131115_118Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2013 über
die Vereinigung der Gemeinden Gutenberg an der Raabklamm und Stenzengreith,
beide politischer Bezirk WeizGazette15.11.2013
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 2013 über die Vereinigung der Gemeinden Gutenberg an der Raabklamm und Stenzengreith, beide politischer Bezirk Weiz
Aufgrund des § 11 Abs. 4 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, wird kundgemacht:
Die Steiermärkische Landesregierung hat dem Antrag der Gemeinden Gutenberg an der Raabklamm und Stenzengreith auf Vereinigung dieser Gemeinden zu einer neuen Gemeinde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 gemäß §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, die Genehmigung erteilt. Die neue Gemeinde trägt den Namen „Gutenberg-Stenzengreith“.