LGBL_ST_20131206_147•Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) und das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20131206_147Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) und das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz geändert wirdGazette06.12.2013
Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) und das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1Änderung des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes 2013
Artikel 2Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von
Hunden
(Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013)
Das Steiermärkische Hundeabgabegesetz 2013, LGBl. Nr. 89/2012, wird wie
folgt geändert:
„§ 2
Höhe der Abgabe
(1) Die Höhe der Abgabe ist festzusetzen:
(2) Für jeden weiteren unter die Regel der Z. 1 fallenden Hund ist eine gestaffelte Abgabenfestsetzung zulässig. Dabei darf der in Z. 1 angeführte Mindestbetrag unterschritten, der Höchstbetrag jedoch nicht überschritten werden.“
„§ 5
Abgabenbegünstigung
(1) Zuverlässigen Hundezüchterinnen/Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, kann auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe gewährt werden, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Zucht Hundebuch (ÖZHB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
(2) Die Begünstigung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass
(3) Für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, ist eine Ermäßigung
in Höhe von 50 % der nach § 2 Abs. 1 Z. 1 festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Gemeinde ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
(4) Als tierschutzqualifizierter Hundetrainer/tierschutzqualifizierte Hundetrainerin sind solche Personen anzusehen, die die im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, geregelten Anforderungen erfüllen.
(5) Hundeschulen, die die Absicht haben, sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bei der Ausbildung zu bedienen, werden bis zum 31. 12. 2015 solchen Hundeschulen gleichgestellt, die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eines/einer solchen bei der Ausbildung bedienen, wenn sie dem Hundehalter/der Hundehalterin mit dem Prüfungsnachweis gemäß Abs. 1 eine entsprechende Absichtserklärung aushändigen.
(6) Die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBL. Nr. 147/2013 absolvierten Kurse gemäß § 5 Abs. 3 in der Fassung LGBL. Nr. 89/2012 sind als Abgabenbegünstigung anzuerkennen.“
„(1a) Die Hundeabgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen/der Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. § 236 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, findet dabei Anwendung.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(3) Die Änderungen der §§ 2 und 5, des § 14 Abs. 2 und des § 18, die Einfügung des § 7 Abs 1a und die Anfügung des § 17 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
„§ 18
Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes
Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:
„(8) Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten fünf Jahre, ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gemäß § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, nicht nachweisen können, haben binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes gemäß § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder § 10 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950.“
„(1) Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Tierhaltung (§§3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.“
„(7) Die Änderungen der §§ 3b Abs. 8 und 3d Abs. 1 sowie der Entfall des § 3b Abs. 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
VovesSchützenhöfer
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