Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 2014, mit der die Kundmachung über die Vereinigung der Gemeinden Großhart, Hartl und Tiefenbach bei Kaindorf, alle Bezirk Hartberg-Fürstenfeld geändert wird
Gemäß § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird kundgemacht:
Die Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung über die Vereinigung der Gemeinden Großhart, Hartl und Tiefenbach bei Kaindorf, LGBl. Nr. 133/2013, wird wie folgt geändert:
Im letzten Satz wird der Name „Großhartl“ durch den Namen „Hartl“ ersetzt.