LGBLA_ST_20140429_46•Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO
LGBLA_ST_20140429_46Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VOGazette29.04.2014
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 289/1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der Haushaltsführung und gilt für alle Organe der Haushaltsführung des Amtes der Landesregierung, die am Vollzug der Gebarung beteiligt sind. Der Vollzug umfasst
(2) Für die Vollziehung und Verrechnung der Gebarung der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
(1) Organe der Haushaltsführung sind nach § 4 Abs. 1 StLHG und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (jeweils Vier-Augen-Prinzip).
(2) Anordnende Organe sind haushaltsleitende Organe nach § 5 Abs. 1 StLHG und haushaltsführende Stellen nach § 6 Abs. 1 StLHG.
(3) Ausführende Organe sind gem. § 4 Abs. 3 StLHG
(1) Der Landesbuchhaltung obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten, soweit die Verrechnung nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (zu § 8 Abs. 3 Z. 1 StLHG).
(2) Der Landesbuchhaltung obliegt insbesondere:
(1) Die Haushaltsführung des Landes wird durch den Einsatz eines Informations-verarbeitungssystems unterstützt, welches im Folgenden Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) bezeichnet wird.
(2) Als Systembenutzerinnen/Systembenutzer dürfen ausschließlich Bedienstete zugelassen werden, die mit den Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, sowie Personen, deren Systemzugang zur Betreuung und Aufrechterhaltung des HV-Systems erforderlich ist. Für die unterschiedlichen Benutzergruppen im Bereich der Haushaltsführung sind einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile von der Landesbuchhaltung vorzusehen.
(3) Die Vergabe von Berechtigungen für Bedienstete der anordnenden Organe als Userinnen/User sowie als Keyuserinnen/Keyuser sind auf Antrag der haushaltsführenden Stellen von der Landesbuchhaltung zu vergeben und entsprechend zu dokumentieren.
(4) Berechtigungen im HV-System für den anordnenden Bereich sind von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle schriftlich bei der Landesbuchhaltung mit den dafür vorgesehenen Formularen zu beantragen. Der Antrag ist von der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zu unterfertigen und hat auf elektronischem Weg weitergeleitet zu werden. Das haushaltsleitende Organ kann festlegen, dass die Antragstellung im Wege des haushaltsleitenden Organs zu erfolgen hat.
(5) Wenn sich hinsichtlich der Haushaltsführung die Befugnisse bei Bediensteten ändern oder die Voraussetzungen für die Benutzung des HV–Systems nicht mehr vorliegen, sind die Berechtigungen im Sinne des Abs. 4 zu ändern oder zu widerrufen. Wenn auf Grund einer bestehenden Berechtigung die Sicherheit des Informationssystems selbst gefährdet ist, hat das zuständige Organ unverzüglich die Sperre der betreffenden Berechtigung zu veranlassen.
(6) Die Organe der Haushaltsführung haben bei der Bedienung des HV-Systems die Anleitungen der Landesbuchhaltung einzuhalten.
(7) Sonstige Anwendungen zur informations- und kommunikationstechnischen Unterstützung der Haushaltsführung (IT-Anwendungen – wie z. B. andere Vorsysteme, an das HV-System angeschlossene Fachsysteme, andere Systeme, Anwendungen oder Anlagen) dürfen im Gebarungsvollzug nur eingesetzt werden, wenn diese mit dem HV-System technisch kompatibel sind, die organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz gegeben sind und das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.
(1) Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach § 5 Abs. 1 StLHG:
(2) Die haushaltsleitenden Organe verfügen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung über die ihnen zugewiesenen Kredite des jeweils gültigen Landesbudgets. Sie können sich dabei von der/den nach der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung vertretungsbefugten Bediensteten vertreten lassen.
(1) Den haushaltsführenden Stellen obliegen nach § 6 Abs. 2 StLHG:
(2) In Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die haushaltsführenden Stellen auch die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen – etwa in der Person der/des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen – eintreten (z. B. bei Eröffnung von Konkurs- oder Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen oder Forderungsabtretungen oder verpfändungen).
(3) Äußerungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist ordnungsgemäß zu dokumentieren:
(4) Zahlungsverpflichtungen sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist grundsätzlich schriftlich nach Maßgabe der §§ 47 und 48 zu bestätigen.
(5) Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt durch die Ausstellung der die Forderung begründenden Unterlage. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
(6) Die haushaltsführenden Stellen haben die Zahlungs- und Verrechnungsdaten, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Prüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden, umgehend an das ausführende Organ weiterzugeben. Sie haben weiteres dafür zu sorgen, dass den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Gebarungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Das haushaltsleitende Organ kann auf Vorschlag der haushaltsführenden Stelle folgende Aufgaben auf die Leitung einer Organisationseinheit delegieren, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß §6 Abs. 2 Z 4 StLHG besteht:
(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind.
(2) Befangen ist eine Bedienstete/ein Bediensteter,
(3) Ebenso ist eine Anordnungsbefugte/ein Anordnungsbefugter befangen, wenn sie/er mit jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.
(4) Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete/der Bedienstete ihre(n)/seine(n) Vorgesetzte(n) darauf hinzuweisen. Die/der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete/einen anderen Bediensteten, deren/dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.
(5) Eine Bedienstete/ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Unbefangenheit oder Verlässlichkeit oder Gebarungssicherheit ergeben.
(1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete/denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 18 (Ersatzaufträge) sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete erfolgt.
(1) Ausführende Organe dürfen, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung:
(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung kann entfallen,
(3) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis hat gem. § 10 Abs. 1 bis 4 zu erfolgen.
(4) Anordnungen sind, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen und dem ausführenden Organ unter Anschluss der Gebarungsunterlagen weiterzuleiten. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neuerliche Anordnung vom anordnenden Organ zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zu stornieren.
(5) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass grundsätzlich bei den zu budgetierenden Ein- und Auszahlungen
(6) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (z. B. Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.
(7) Die Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(8) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind ausnahmslos auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(9) Anordnungen, die nicht den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen
(1) Zur Erteilung einer Anordnung im Gebarungsvollzug befugt sind:
(2) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 ist der Landesbuchhaltung schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular auf elektronischem Weg mitzuteilen. Diese Mitteilung muss beinhalten:
(3) Die Festlegung der Anordnungsbefugnis und allfällige Änderungen sind dem jeweils zuständigen ausführenden Organ und der Landesbuchhaltung umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die/der Anordnungsbefugte hat eigenhändig mit voller Unterschrift zu unterfertigen. Die Verwendung von Namenszeichen, Namensstempel u. dgl. ist unzulässig. Eine elektronische Unterschrift ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet ist.
(5) Durch Unterfertigung der Anordnung wird von der/dem Anordnungsbefugten neben der Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten auch das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung bestätigt, insbesondere dass
(1) Die Erteilung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge obliegt mit Ausnahme der Ersatzaufträge den haushaltsführenden Stellen nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Belege. Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sind, sobald der dem Geschäftsfall zugrundeliegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen und an das ausführende Organ weiterzuleiten. Ersatzaufträge werden als Buchungsunterlage von der Landesbuchhaltung erstellt.
(2) Den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen sind die entsprechenden Geschäftsstücke und Belege (z. B. Eingangsrechnungen im Original, Ausgangsrechnungen, dazu gehörige Bestellscheine und Lieferscheine, Regierungssitzungsbeschlüsse und Konsignationslisten), aus denen der Sachverhalt hervorgeht, anzuschließen.
(3) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark unterliegen, sind den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen abweichend von Abs. 2 außer allfälligen Regierungssitzungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(4) Anordnungen zu Lasten der voranschlagswirksamen Gebarung dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahresbudgetbeträge bzw. der genehmigten Teilbeträge (Kreditsechstel) geleistet werden. Anordnungen zu Lasten der voranschlagsunwirksamen Gebarung können nur bei Vorhandensein der notwendigen Kassenmittel durchgeführt werden.
(5) Sind Fälligkeiten allgemein durch Rechtsvorschriften oder durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart, so ist die Anordnung so rechtzeitig zu treffen, dass die Vollziehung durch die Landesbuchhaltung zum Fälligkeitstermin gewährleistet ist.
(1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:
(2) Für die Eintragung der im Abs. 1 genannten Angaben ist die haushaltsführende Stelle zuständig.
(3) Mit der Unterfertigung und Weiterleitung des Zahlungs- und Verrechnungsauftrags durch den Anordnungsbefugten wird bestätigt, dass
(4) Ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag darf sich nur auf ein Rechnungsjahr beziehen.
(5) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen, sofern das Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung hergestellt wurde.
(1) Jeder Anordnung einer haushaltsführenden Stelle muss grundsätzlich ein Beleg im Original zu Grunde liegen. Bei der Übermittlung von Anordnungen sind dieser Beleg und alle verrechnungsrelevanten Unterlagen an das ausführende Organ mitzuliefern.
(2) Erfolgt die Weiterleitung einer Anordnung und des zugehörigen Beleges abweichend von Abs. 1 in begründeten Fällen nicht gemeinsam, sind von der haushaltsführenden Stelle Zuordnungsmerkmale anzuführen, die dem ausführenden Organ eine eindeutige gegenseitige Zuordnung von Anordnung und zugehörigem Beleg ermöglichen.
(3) Ein Beleg im Original nach Abs. 1 liegt dann vor, wenn der Beleg
(4) Sofern hiefür die erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen bestehen, welche die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit gewährleisten, sind Belege elektronisch zu übermitteln oder Papierbelege elektronisch abzubilden. Diese Belege sind sodann in elektronischer Form weiterzuverarbeiten. Die Weiterverwendung der Papierbelege ist in diesem Fall vom anordnenden Organ zu verhindern.
Für Anordnungen im Gebarungsvollzug sind folgende Arten von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen vorgesehen:
(1) Die Anordnung einer Zahlung oder Verrechnung durch die haushaltsführenden Stellen gegenüber den ausführenden Organen hat mittels eines förmlichen Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen.
(2) Ein förmlicher Zahlungs- und Verrechnungsauftrag kann jeweils für mehrere Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte erteilt werden. Er kann ebenso mehrere Verrechnungsanweisungen enthalten. Zahlungen oder Verrechnungen mit einer gemeinsamen Verrechnungsanweisung und demselben Verrechnungsgrund können zweckmäßigerweise zu einem Sammel-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag zusammengefasst werden.
(3) Wiederkehrende Zahlungen sind mit einem Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsauftrag anzuordnen.
Werden Ansprüche/Zahlungsverpflichtungen und deren Verrechnung in einem automationsunterstützten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, welche die für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
(1) Haushaltsführende Stellen können in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen vereinbaren, dass Forderungen gegenüber dem Land im Abbuchungsverfahren (mit Einziehungsauftrag) beglichen werden.
(2) Die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge hierzu sind im Nachhinein zu erteilen.
(1) In folgenden Fällen kann ein Zahlungs- und Verrechnungsauftrag von der Landesbuchhaltung ausgestellt und von der Leiterin/dem Leiter der Landesbuchhaltung bzw. von einer/einem von ihr/ihm Beauftragten unterfertigt werden:
(2) In anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen kann ein Ersatzauftrag nur dann durchgeführt werden, wenn die Gebarungssicherheit gewährleistet ist.
(1) Anordnungen sind schriftlich zu erteilen und in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Durch die elektronische Übermittlung wird die rechtsgültige Unterfertigung dokumentiert. Das Datum der Übermittlung und die Benutzerkennung der/des Anordnungsbefugten sind, wie alle anderen Vollzugsschritte elektronisch, in unveränderbarer Weise festzuhalten.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form sind der Landesbuchhaltung direkt elektronisch gesichert zu übermitteln und von dieser ordnungsgemäß im HV-System zu buchen.
(4) Schriftlichen Anordnungen in elektronischer Form sind nach den Bestimmungen des § 13 die verrechnungsrelevanten Unterlagen anzuschließen.
(1) Um die Verrechnung eines Obligos zu veranlassen, ist grundsätzlich eine Mittelvormerkung anzuordnen.
(2) Zur Verrechnung von Obligos, deren Leistungspflicht zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren eintritt, ist eine Verbuchung einer Mittelvormerkung anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge im Verrechnungskreis Vorberechtigungen und Vorbelastungen als Obligo gebucht werden können. Liegen der Verrechnung von Obligos Dauerschuldverhältnisse zu Grunde, ist die Verrechnung für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.
(3) Bei der Mittelvormerkung wird unterschieden in:
(1) Für die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten oder Erträgen oder Aufwendungen sowie Ein- oder Auszahlungen sind Annahme- oder Auszahlungsanordnungen zu erteilen. Hierzu gehören neben Ein- und Auszahlungen des Landes von und an Dritte auch Überweisungen der Organe des Landes an andere Organe des Landes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind.
(2) Annahme- oder Auszahlungsanordnungen stellen gleichermaßen einen Zahlungsauftrag als auch einen Verrechnungsauftrag dar:
(3) Annahme- oder Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln. Hierzu sind die Zahlungs- und Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben.
(4) Für Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstige abrechnungspflichtige Gebarungsfälle ist zunächst die Verrechnung einer Forderung oder Verbindlichkeit in der entsprechenden Betragshöhe anzuordnen. Diese Geschäftsfälle sind nach ihrer Auszahlung durch die haushaltsführende Stelle grundsätzlich nach tatsächlich erbrachter Leistung, spätestens jedoch nach drei Jahren abzurechnen. Ist anlässlich der Abrechnung eine weitere Anordnung für eine Schlusszahlung (Ein- oder Auszahlung) zu erteilen, ist in dieser Anordnung die geleistete Anzahlung oder Vorauszahlung oder sonstige Teilzahlung entsprechend zu berücksichtigen. Anzahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung oder eine vertragliche Vereinbarung vorhanden ist. Vorauszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn dem Land Steiermark ein finanzieller Vorteil erwächst.
(5) Bei Darlehen, die gewährt werden, ist von der haushaltsführenden Stelle eine Auszahlungsanordnung für die Zuteilung des Darlehens an die Darlehensnehmerin/den Darlehensnehmer zu erteilen und eine Annahmeanordnung für die vereinbarten Rückzahlungsbeträge zu erlassen.
(6) Periodisch wiederkehrende Zahlungen in gleich bleibender Höhe (z. B. Mieten) können mittels Daueranordnung (Dauereinzahlungs- oder Dauerauszahlungsanordnung) beauftragt werden.
(7) Die Verrechnung von Forderungen oder Verbindlichkeiten und den damit zusammenhängenden Aufwendungen oder Erträgen nach § 28, die entweder zum Teil oder zur Gänze erst in künftigen Finanzjahren einzuheben oder zu leisten sind, sind ebenfalls durch Einzahlungs- oder Auszahlungsanordnungen anzuordnen. In der Anordnung sind die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträge anzugeben, sodass diese Teilbeträge als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht werden können. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den jeweiligen Finanzjahren abzugrenzen. Für die Erfassung von Beträgen für Dauerschuldverhältnisse ist die Verrechnung für die nächsten 5 Jahre vorzunehmen.
(8) Für eine vor der Erlassung einer Anordnung erfolgte Ein- oder Auszahlung ist die Erteilung einer Zahlungs- oder Verrechnungsanordnung unverzüglich nachzuholen.
(1) Verrechnungsanordnungen sind zu erteilen, wenn
(2) Verrechnungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln. Hierzu sind die Verrechnungsdaten nach Maßgabe der vom HV-System bereitgestellten Eingabemaske zu erfassen und freizugeben.
(1) Budgetumbuchungsanordnungen sind zu erteilen, wenn Umschichtungen gem. § 44 StLHG durchgeführt werden.
(2) Budgetumbuchungsanordnungen sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen und elektronisch zu übermitteln.
(3) Ausführendes Organ für Budgetumbuchungsanordnungen ist ausschließlich die Landesbuchhaltung.
(1) Die Verrechnung ist die laufende Erfassung und die fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzugs in den Verrechnungsaufzeichnungen. Die Darstellung der Gebarungsfälle in der Dokumentation hat im Hinblick auf ihre Entstehung und Abwicklung verständlich und nachvollziehbar zu erfolgen.
(2) Jede Verrechnung hat unverzüglich zu erfolgen und ist grundsätzlich vom jeweils zuständigen ausführenden Organ nur auf Grund einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne des 2. Teils vorzunehmen. Die Verrechnungsfälle nach § 9 Abs. 2 dürfen von den anordnenden Organen selbst besorgt werden.
(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu führen. Die sachliche Ordnung der Verrechnungsaufzeichnungen ist durch Verrechnungen des ausführenden Organs auf Konten herzustellen, die nach Maßgabe des Kontenplans einzurichten sind.
(4) Die Verrechnung hat in Euro zu erfolgen. Der Landeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen, wobei als Finanzjahr das Kalenderjahr anzusehen ist.
(5) Sämtliche Gebarungsfälle sind in ihrer vollen Höhe zu verrechnen, sobald die dazu erforderlichen verrechnungsrelevanten Unterlagen vorliegen.
(6) Die Verrechnung hat im Sinne einer Bruttodarstellung vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.
(7) Jeder Vermögenswert ist für sich einzeln zu bewerten, sofern nicht aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren anzuwenden ist.
(8) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss – für jenes Finanzjahr, in welchem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(9) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Landes liegt dann vor, wenn
(1) Jede Eintragung in den Verrechnungsaufzeichnungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Anordnungsbefugten oder auf Grund eines Ersatzauftrages vorgenommen werden. Die haushaltsführenden Stellen haben dafür zu sorgen, dass die schriftlichen Anordnungen ordnungsgemäß und vollständig belegt der Landesbuchhaltung zur rechtzeitigen Verrechnung elektronisch zugeleitet werden.
(2) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind in deutscher Sprache zu führen. Werden Abkürzungen oder Zahlen oder Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(3) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
(4) Die sachgeordneten Verrechnungsaufzeichnungen sind in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Diese sind für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen sind Nebenverrechnungskreise zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörenden Verrechnungsgrößen (z. B. Sachkonten, Personenkonten, Anlagenbuchführung, Kostenrechnung) einzurichten.
(5) Wird mit den Verrechnungsaufzeichnungen aus sachlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden, so können zusätzliche Nebenaufzeichnungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend einzurichten sind.
(6) Die in Nebenaufzeichnungen eingetragenen Vorgänge sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen, wenn sie die Werte oder sonstigen Verrechnungsmerkmale in den Hauptverrechnungskreisen verändern.
(7) Die Eintragungen in den Verrechnungsaufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und in sachlicher Ordnung auf Konten bzw. in Nebenaufzeichnungen vorgenommen werden. In den Verrechnungsaufzeichnungen sind alle Geschäftsfälle zu erfassen.
(8) Keine Eintragung oder Aufzeichnung darf in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ebenso dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, bei denen ungewiss ist, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(1) Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:
(2) Als Mittelvormerkung (Obligo) sind Geschäftsfälle zu verrechnen,
(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Landes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Landes zur Erbringung von Geldleistungen begründen. Den Verrechnungsergebnissen ist der jeweilige Wert des Verrechnungsbudgets gegenüberzustellen.
(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- oder Auszahlungen des Landes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsbudgets gegenüberzustellen.
(5) Als Verrechnung von Budgetumschichtungen sind Maßnahmen,
(1) Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten in der Ergebnisrechnung zu verrechnen. Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisbudgets gegenüberzustellen.
(2) Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen sowie der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge und der Endbestand sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Vermögensrechnung zu verrechnen. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.
(3) Erhaltene Einzahlungen und geleistete Auszahlungen sind einer Forderung bzw. einer Verbindlichkeit zuzuordnen und nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.
(1) Vorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind zu verrechnen.
(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfassen.
(3) Gewährte Darlehen und aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.
(4) Die Bereiche Abgabenforderungen und Abgabenguthaben des Landes sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung ausgenommen. Verpflichtungen des Landes für zukünftige Personalaufwendungen sind für die nächstfolgenden vier Finanzjahre mit den jeweiligen Werten des Landesbudgets des laufenden Finanzjahres zu erfassen.
(5) Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete sind in einer Anlage im Landesrechnungsabschluss auszuweisen.
(1) Im HV-System sind Hauptverrechnungskreise
(2) Neben den nach Abs. 1 zu führenden Hauptverrechnungskreisen der Haushaltsverrechnung können die durch abgrenzbare Tätigkeiten einer Aufgabenträgerin/eines Aufgabenträgers verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.
(3) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in den Hauptverrechnungskreis zu integrieren, wenn die in den sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden. Die Übernahme dieser Verrechnungsgrößen kann laufend oder periodisch erfolgen.
(4) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:
(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind nach landeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu führen.
(6) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.
(7) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.
(8) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.
(1) Im vorangegangenen Finanzjahr entstandene Aufwendungen und Erträge, die dem vorangegangenen Finanzjahr auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen zugeordnet werden können, sind von den haushaltsführenden Stellen bis spätestens 5. Jänner des laufenden Finanzjahres in der Ergebnisrechnung zu Lasten des vorangegangenen Finanzjahres zu verrechnen.
(2) Sofern in der Ergebnisrechnung eine teilweise Zugehörigkeit von Aufwendungen und Erträgen zu zwei oder mehreren Finanzjahren gegeben ist, ist diese Abgrenzung anteilsmäßig für das jeweilige Finanzjahr vorzunehmen.
(3) Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.
(4) Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der nächstfolgende Arbeitstag.
(1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufzeichnungen beziehen.
(2) Abweichend von Abs.1 sind folgende Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen länger aufzubewahren:
(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen obliegt grundsätzlich der Landesbuchhaltung.
(4) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufzeichnungen kann abweichend von Abs. 3 den haushaltsführenden Stellen obliegen, wenn
(5) Die Verrechnungsaufzeichnungen sind ausnahmslos in digitaler Form aufzubewahren. Die Verrechnungsunterlagen sind physisch aufzubewahren
(1) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes obliegt den ausführenden Organen.
(2) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von und auf das Hauptkonto des Landes bzw. über sonstige von dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung genehmigte Bankkonten zu verstehen. Darunter fällt auch die Entgegennahme von Zahlungen mittels Debit- und Kreditkarten. Die Entgegennahme oder Aushändigung von Wechsel und Schecks ist unzulässig.
(3) Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken und obliegt den haushaltsführenden Stellen im Einvernehmen mit der Landesbuchhaltung.
(4) Zahlungen dürfen nur nach Maßgabe des tatsächlichen und unabweislichen Bedarfes bei Fälligkeit geleistet werden.
(5) Für jene Dienststellen, die den Zahlungsverkehr bar abwickeln und über ein Dienststellenbankkonto verfügen, sind von der Landesbuchhaltung Kassenhöchststände festzusetzen.
(1) Auszahlungen sind vom ausführenden Organ grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Auszahlungen dürfen vor Eintritt des Fälligkeitszeitpunktes geleistet werden, wenn dadurch Zahlungsbegünstigungen erreicht werden. In solchen Fällen sind Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen.
(2) Forderungen sind grundsätzlich von der haushaltsführenden Stelle zum Zeitpunkt ihres Entstehens im HV-System zu erfassen und von der Schuldnerin/dem Schuldner unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunktes und gewährter Zahlungserleichterungen einzufordern.
(1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten/eines Empfangsberechtigten gegen das Land und Forderungen des Landes gegen dieselbe Empfangsberechtigte/denselben Empfangsberechtigten, können diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2013, aufgerechnet werden.
(2) Die Empfangsberechtigte/der Empfangsberechtigte ist von der haushaltsführenden Stelle über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen.
(1) Die Eröffnung oder Schließung obliegt der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen auf Antrag der haushaltsführenden Stelle. Von jeder Bankkontoeröffnung oder -schließung ist die Landesbuchhaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Durchführung des Zahlungsverkehrs des Landes dürfen nur von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen getroffen werden.
(3) Die haushaltsführenden Stellen sind über die getroffenen Vereinbarungen in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Landes ist grundsätzlich über das Hauptkonto bei der Bankstelle des Landes Steiermark zu führen.
(5) Zu diesem Hauptkonto können über Antrag der haushaltsführenden Stellen von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen für besondere Sachverhalte weitere Konten eröffnet werden.
(6) Kontenhöchststände sind von der gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung für Finanzen festzulegen. Beträge über diese Höchststände sind auf das Hauptkonto des Landes abzuführen.
(1) Auf den bei den Kreditinstituten für den Zahlungsverkehr eingerichteten Bankkonten dürfen Verfügungen grundsätzlich nur von zwei Bediensteten gemeinsam vorgenommen werden (Grundsatz der Kollektivzeichnung).
(2) Für das Hauptkonto und die weiteren in der Landesbuchhaltung zentral geführten Bankkonten des Landes sind die Leiterin/der Leiter der Landesbuchhaltung bzw. die von ihr/ihm bestimmten Bediensteten der Landesbuchhaltung zeichnungsberechtigt.
(3) Die Zeichnungsberechtigung für weitere Bankkonten im Sinne des § 35 Abs. 5 obliegt der Leiterin/dem Leiter der haushaltsführenden Stelle bzw. den von ihr/ihm bestimmten Bediensteten in der haushaltsführenden Stelle.
(4) Bei der Erteilung der Zeichnungsberechtigung ist auf die Unvereinbarkeits- und Unbefangenheitsbestimmungen Bedacht zu nehmen.
(5) Von jeder/jedem Zeichnungsberechtigten ist eine Unterschriftsprobe jedenfalls bei der Landesbuchhaltung zu hinterlegen und gesichert aufzubewahren. Eine weitere Unterschriftsprobe ist dem kontoführenden Kreditinstitut zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
(1) Überweisungsaufträge an Kreditinstitute sind, sofern dies mit dem Kreditinstitut vereinbart ist, im Wege des elektronischen Bankverkehrs, ansonsten schriftlich zu erteilen.
(2) Für die Auftragszeichnung ist die eigenhändige Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Wird die Überweisung im Wege des elektronischen Bankverkehrs veranlasst, hat die Auftragszeichnung nach der zwischen dem Land und dem betroffenen Kreditinstitut getroffenen Vereinbarung ebenfalls durch zwei Zeichnungsberechtigte zu erfolgen.
(3) Überweisungsaufträge mit gleichartigen Zahlungen können zu einem Sammelauftrag zusammengefasst werden, wenn dies zweckmäßig ist und der Arbeitserleichterung dient. Im Sammelauftrag sind die Gesamtsumme und die Anzahl der Einzelaufträge anzugeben. Die Auftragszeichnung nach Abs. 2 ist nur für den Sammelauftrag erforderlich, für die darin enthaltenen Einzelaufträge kann sie entfallen.
(1) Zahlungsansprüche des Landes sind grundsätzlich bargeldlos auf den eingerichteten Bankkonten begleichen zu lassen. Die Zahlungspflichtige/der Zahlungspflichtige ist mittels Rechnung oder sonstiger Zahlungsaufforderung zur Zahlung aufzufordern. In der Zahlungsaufforderung sind zumindest folgende Angaben bekannt zu machen:
(2) Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen die jeweilige Zahlungspflichtige/den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern von der Zahlungspflichtigen/dem Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung verbundenen Nebengebühren zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Bei wiederkehrenden Einzahlungsbeträgen kann von einer haushaltsführenden Stelle die Einziehung der Beträge vom Konto einer Zahlungspflichtigen/eines Zahlungspflichtigen verlangt werden (Einzugsermächtigung). Die Einverständniserklärung der Zahlungspflichtigen/des Zahlungspflichtigen ist von der haushaltsführenden Stelle einzuholen.
(1) Auszahlungen mittels bargeldloser Überweisung sind auf die von der Empfangsberechtigten/dem Empfangsberechtigten genannte Bankverbindung vorzunehmen. Mangels ausdrücklicher Benennung ist eine auf den Geschäftspapieren der Empfangsberechtigten/des Empfangsberechtigten angeführte Bankverbindung für die Überweisung heranzuziehen. Die Überweisung auf ein Sparbuch ist nicht zulässig.
(2) Empfangsberechtigt ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Landes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist eine solche/ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist die/der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung verstorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Landes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Wenn bekannt ist, dass über das Vermögen einer/eines Empfangsberechtigten der Konkurs eröffnet wurde, ist die Auszahlung an die Masseverwalterin/den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
(3) Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind von der haushaltsführenden Stelle der Landesbuchhaltung unverzüglich zu melden, damit im HV-System die entsprechenden Maßnahmen getroffen werden können.
Die Entgegennahme von Zahlungen durch Kreditkarte oder dieser gleichgestellten Entrichtungsformen ist zulässig, wenn die technischen und organisatorischen Vorrausetzungen gegeben sind.
(1) Die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs obliegt den Barkassen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Der Barzahlungsverkehr ist nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse örtlich, zeitlich und personell einzuschränken.
Die Barkassen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind von der haushaltsführenden Stelle schriftlich mit elektronisch übermittelter Auszahlungsanordnung bei der Landesbuchhaltung anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen werden auf Bankkonten zur Barbehebung bereitgestellt.
(1) Sämtliche Ein- oder Auszahlungen sind in einem elektronischen Kassenbuch einzeln zu verrechnen.
(2) Bei Nebenkassen, deren Ein- oder Auszahlungen in Nebenaufzeichnungen dokumentiert sind und die mit der Hauptkasse abrechnen, kann die Verrechnung im elektronischen Kassenbuch mit den Summen der Ein- und Auszahlungen erfolgen.
(3) Anlässlich jeder Ein- oder Auszahlung in bar ist eine Zahlungsbestätigung auszustellen.
Bei Einzahlungen, mit denen offene Forderungen des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Landes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:
(1) Die Prüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:
(2) Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen.
(3) Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.
(4) Die Nachprüfung (Revision des Rechnungswesens) obliegt der Landesbuchhaltung. Die Landesbuchhaltung hat die gesamte Verrechnung aller haushaltsführenden Stellen nach Maßgabe des § 55 nachzuprüfen.
(5) Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Prüfung und Revision des Rechnungswesens ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (§ 7) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (§ 8) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen und die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
(6) Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
(1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen.
(2) Zu prüfen ist jeder Beleg, der beim anordnenden Organ einlangt und geeignet ist, einen Zahlungsanspruch oder eine Zahlungsverpflichtung des Landes zu begründen. Liegen vom Beleg mehrere Ausfertigungen vor, ist dafür zu sorgen, dass dieser Beleg nur einmal zur Zahlung gelangt.
(3) Alle Belege sind auf ihre Unversehrtheit und Vollständigkeit zu prüfen. Bei Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, ist an Hand des Originalbelegs die Echtheit der Rechnung sowie die Unversehrtheit und Vollständigkeit aller Rechnungsangaben einschließlich der Rechnungsnummer (§ 11 UStG 1994) zu prüfen. Bei Verlust eines Originalbelegs kann eine Zweit- oder Ersatzausfertigung samt Vermerk über den Verlust des Originalbelegs dem Zahlungsvollzug zu Grunde gelegt werden. Bei Wiederauffinden des Originalbelegs ist sicherzustellen, dass es nicht zu einem nochmaligen Zahlungsvollzug kommt.
(4) Bei Anzahlungen, Vorauszahlungen und sonstigen abrechnungspflichtigen Gebarungsfällen ist jede einzelne Zahlung nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Bei der Abschlusszahlung bzw. mit der Abrechnung der geleisteten Zahlungen ist die endgültige sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
(5) Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst:
(6) Im Rahmen der rechnerischen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung der Höhe nach besteht. Dies umfasst die Feststellung, dass
(1) Mit der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 49 sind Bedienstete zu betrauen,
(2) Wenn nicht von einer/einem Bediensteten allein alle Umstände beurteilt werden können, sind mehrere Bedienstete mit der sachlichen bzw. rechnerischen Prüfung und Bestätigung zu betrauen.
(3) Erfordert die Beurteilung der ordnungsgemäßen Lieferung oder Leistungserbringung die Fachkenntnis einer/eines sachverständigen Dritten, so ist der entsprechend eingeholte Befund den Gebarungsunterlagen beizuschließen. Mangels eines schriftlichen Befundes ist das Ergebnis in Form eines Aktenvermerks zu dokumentieren.
(4) Mit der Durchführung der sachlichen und rechnerischen Prüfung und Bestätigung nach § 49 kann mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs eine andere haushaltsführende Stelle oder eine unabhängige Dritte/ein unabhängiger Dritter betraut werden, wenn der besondere Sachverhalt dies erfordert oder dadurch das Prüfungsziel besser erreicht werden kann. Die Übertragung der Prüfbefugnis bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung, die nur einen bestimmten Teilbereich der Gebarung umfassen darf. In der Vereinbarung ist genau festzulegen, für welchen Teilbereich die Prüfbefugnis gilt. Weiters sind insbesondere Inhalt und Form der Prüfvermerke, Berichtspflichten, Kontroll- und Weisungsbefugnisse und Haftungsregelungen festzulegen.
(1) Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist von der/dem zuständigen Bediensteten bzw. von der dafür zuständigen Person vor der Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit grundsätzlich schriftlich – entweder direkt auf der Rechnung mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ mit voller Unterschrift und Datum oder im Rahmen der elektronischen Übermittlung in der Fertigungsklausel des elektronischen Systems – zu bestätigen. Diese Vermerke sind der Landesbuchhaltung mit der Anordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.
(2) Der Vermerk nach Abs. 1 darf erst bei vollständigem Vorhandensein aller Gebarungsunterlagen und nach erfolgter Prüfung dieser Gebarungsunterlagen angebracht werden. Sämtliche Bedienstete bzw. Personen, die an der Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mitwirken (§ 48), sind der/dem Anordnungsbefugten bekanntzugeben, sofern sich deren Zuständigkeit nicht ohnedies aus der Geschäfts- oder Personaleinteilung ergibt.
(3) Bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit mit der Rechnungsausstellung. In diesem Fall ist ein Vermerk über die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf einer vom Land ausgestellten Rechnung nicht anzubringen.
(4) Die Prüfung nach Abs.1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Ausnutzung von Zahlungsbegünstigungen gewährleistet bleibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erteilung der Anordnung auch ohne Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erfolgen. Die Prüfung und Bestätigung ist in diesen Fällen unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung, nachzuholen und dem ausführenden Organ zur Kenntnis zu bringen. Bei Auszahlungen ist die nachträgliche Prüfung und Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit jedoch nur zulässig, wenn
(5) Sind Bestandteile des beweglichen oder unbeweglichen Landesvermögens von Zahlungsverpflichtungen betroffen, ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die jeweiligen Zu- und Abgänge in den Vermögensaufzeichnungen (Liegenschafts- oder Inventar- oder Vorratsaufzeichnungen) festgehalten werden. Die Erfassung in den Vermögensaufzeichnungen hat grundsätzlich vor Erteilung der Anordnung im Gebarungsvollzug zu erfolgen, kann aber in Ausnahmefällen auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Zahlung auch nach Durchführung des Zahlungsvollzugs erfolgen. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen ist durch die Anordnungsbefugte/den Anordnungsbefugten zu überprüfen.
Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.
(1) Beim ausführenden Organ einlangende Anordnungen im Gebarungsvollzug sind dahin zu prüfen, ob sie den Haushaltsvorschriften und den sonstigen geltenden Rechtsgrundlagen und Anordnungen, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, entsprechen.
(2) Anordnungen, die automationsunterstützt im Wege der elektronischen Weitergabe beim zuständigen ausführenden Organ einlangen, sind dahingehend zu prüfen, ob die erforderlichen Haushaltsinformationen richtig und vollständig vorhanden sind. Sämtliche zahlungs- und verrechnungsrelevante Angaben müssen auf Grund der mitgelieferten Belege und der sonstigen Gebarungsunterlagen nachvollziehbar sein.
(3) Schriftliche Anordnungen in elektronischer Form und schriftliche Anordnungen in Papierform haben den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zu entsprechen.
(4) Die Vornahme der Prüfung im Gebarungsvollzug durch das zuständige ausführende Organ bedarf keiner besonderen Anordnung durch das jeweils anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(5) Beim ausführenden Organ ist dafür zu sorgen, dass möglichst keine Prüfungsrückstände entstehen. Trotzdem auftretende Prüfungsrückstände, welche nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden können, sind der Leiterin/dem Leiter des zuständigen Organs zu berichten. Diese/dieser hat die nötigen Veranlassungen zur Beseitigung der Rückstände zu treffen.
(6) Folgende Prüfungen sind bei jeder Anordnung vollständig durchzuführen:
(7) Bei Förderungen, die der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes unterliegen, sind den Anordnungen außer allfälligen Regierungsbeschlüssen keine Belege anzuschließen. Auf der Anordnung ist eine Bestätigung der Förderungsstelle anzubringen, aus der hervorgeht, dass die in den Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark festgelegten Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderungsmittel vollständig vorliegen.
(8) Die im HV-System erfassten Stammdaten der Personenkonten sind von der Landesbuchhaltung laufend mit den aktuellen Kreditoren- und Debitorenangaben aus den einlangenden Anordnungen und den zu Grunde liegenden Gebarungsunterlagen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
(9) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine diesbezügliche Anordnung vorausgegangen war (z. B. Bar- oder Sofortzahlungen, Gut- oder Lastschriften auf Grund von Dauer- oder Einziehungsaufträgen im Wege von Kreditinstituten) ist nach Einlangen der Zahlungsmitteilung (z. B. Quittung- oder Kontoauszug des Kreditinstitutes) die Prüfung im Nachhinein von der Landesbuchhaltung vorzunehmen.
(1) Mit der Ausübung der Prüfung im Gebarungsvollzug dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit (§ 7) gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit (§ 8) vorliegt.
(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Anordnungen, die den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, erfolgt anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsbedienstete/den Buchhaltungsbediensteten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der/dem Buchhaltungsbediensteten ein Vollzugsvermerk anzubringen.
(1) Anordnungen, die nicht den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, dürfen grundsätzlich erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder das anordnende Organ auf die Aufrechterhaltung beharrt hat. Bei geringfügigen Unstimmigkeiten in den Zahlungsbedingungen oder bei Angaben, die nicht verrechnungsrelevant sind, kann die Landesbuchhaltung selbst die erforderliche Berichtigung vornehmen. In diesem Fall hat die Landesbuchhaltung das anordnende Organ über die Berichtigung zu verständigen.
(2) Trägt das anordnende Organ den Einwänden der Landesbuchhaltung nach Abs. 1 erster Satz nicht oder nicht zur Gänze Rechnung und beharrt auf die Durchführung, ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Die Landesbuchhaltung hat derartige Fälle bei gleichzeitiger Information
(1) Die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) ist von der Landesbuchhaltung einer Revision zu unterziehen. Die Revision kann nach Ermessen der Landesbuchhaltung auch vor Ort stattfinden. Revisionen sind risikobezogen durchzuführen und zwar insbesondere auch in Bezug auf die Auswahl der zu prüfenden Stellen. Revisionen haben Maßnahmen zur Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesensvorschriften sowie eine Stichprobenprüfung zu umfassen. Die Revision hat fallweise und unvermutet zu erfolgen und bei jeder haushaltsführenden Stelle grundsätzlich alle zwei Jahre, jedenfalls aber ein Mal innerhalb von fünf Jahren stattzufinden. Zu prüfen sind die haushaltsführende Stelle selbst einschließlich der ausführenden Organe, derer sie sich für den Gebarungsvollzug bedienen.
(2) Die Revision ist von der Landesbuchhaltung unaufgefordert durchzuführen und bedarf keiner besonderen Anordnung durch das anordnende Organ. Jede Untersagung oder Einschränkung oder Verzögerung der Prüfungstätigkeit ist unzulässig.
(3) Die Nachprüfung dient zur Feststellung, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
(4) Zur Revision sind sämtliche Verrechnungsaufzeichnungen, Verrechnungsunterlagen und sonstige Unterlagen über die vollzogenen Gebarungsfälle heranzuziehen. Diese sind zu prüfen, ob sie vorschrifts- und ordnungsgemäß, vollständig und mit den vorgeschriebenen Prüfungsvermerken versehen sind. Die Revision hat grundsätzlich stichprobenweise zu erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Landes automationsunterstützt ermittelt werden.
(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, die Anlass zur Vermutung geben, dass es sich dabei nicht nur um Einzelfälle oder um geringfügige Beträge oder kleinere Mängel auf Grund von Bemessungs- oder Rechenfehlern handelt, ist die Nachprüfung sukzessive auf den betroffenen Bereich bis hin zur gesamten Gebarung auszudehnen. In den Prüfungsbericht sind Empfehlungen zur Vermeidung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und Mängel aufzunehmen.
Mit der Ausübung der Revision dürfen nur Bedienstete der Landesbuchhaltung betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Landes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.
(1) Über jede durchgeführte Revision ist ein schriftlicher Prüfbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen der Prüfungsorgane zu verfassen, der
(2) Ergibt die Prüfung Beanstandungen, hat die haushaltsführende Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Der nach Abs.1 zu erstellende Prüfbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben.
(4) Der Prüfbericht ist einschließlich der Gegenäußerung an das haushaltsleitende Organ, die Landesamtdirektion (Innenrevision) und den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 23, 26 bis 30, 32 und 33 treten mit dem 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für die Vollziehung des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Juli 1996 über die Landesverrechnung (Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark – ZVO), LGBl. Nr. 52/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 86/2009 außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 2 bis 7, 23 bis 27 und 40 bis 44 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit 31. Dezember 2014 außer Kraft und sind letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.
(3) Die §§ 80 bis 82 der Zahlungs- und Verrechnungsordnung des Landes Steiermark (ZVO) treten mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2014 außer Kraft.
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