LGBLA_ST_20140625_68•Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 (StPOG-Novelle 2014)
LGBLA_ST_20140625_68Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 (StPOG-Novelle 2014)Gazette25.06.2014
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000 – StPOG, LGBl. Nr. 76/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn
(4) Die Landesregierung hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und den Landesschulrat (Kollegium) zu hören.“
„(2) Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates und des Schulerhalters.“
„(4) Über die Organisationsform entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Landesregierung nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).“
„(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch eine Klassenlehrerin/einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, für Kinder, deren fehlende Schulreife bescheidmäßig festgestellt wurde, bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über den Landesschulrat zur Verfügung zu stellen. Ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf soll eine zweite Lehrerperson vorgesehen werden.“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam mit Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soll die Klassenschülerzahl nach Möglichkeit 16 nicht unterschreiten und 24 nicht überschreiten. In einer Integrationsklasse sollen nicht mehr als 5 Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie auf das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.“
„(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs.1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters im Fall des Abs. 1 entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden.“
„(2) Über die Führung von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Volksschule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Volksschule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die entsprechenden Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken und textilem Werken ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl 20 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden.“
„Hauptschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
„(2) Über die Sonderformen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates.“
„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrpersonal zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über den Landesschulrat zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrpersonen eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklasse), sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden; dabei ist auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“
„(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs.1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters im Fall des Abs. 1 entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden.“
„(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Landesschulrates der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrpersonen (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Hauptschule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Hauptschule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und in Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in textilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden.“
„(1) Neue Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
(2) Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. Hierüber entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des des Schulerhalters und des Landesschulrates.“
„(1) Der Unterricht in der Neuen Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über den Landesschulrat zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklasse), sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.“
„(3) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs.1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters im Fall des Abs. 1 entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden.“
„(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Landesschulrates der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(3) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Neuen Mittelschule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Neuen Mittelschule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und in Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in textilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassenübergreifend zusammengefasst werden.“
„(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).“
„(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über Vorschulklassen gemäß Abs. 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters in den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden.“
„(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der fünften Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Landesschulrates der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrpersonen (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Schule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest.“
„(2) Über die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium).“
„(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über den Landesschulrat zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht überschreiten, sofern mit den von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden im Rahmen des Stellenplans das Auslangen gefunden wird, und soll 20 nicht unterschreiten, soweit nicht Abs. 2 Anwendung findet; aus besonderen Gründen sind Abweichungen hievon zulässig. In Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf mit Schülerinnen und Schülern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Integrationsklasse), sollen nicht mehr als fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, wobei auf die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen ist.“
„(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters in den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werden.“
„(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Landesschulrates der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrpersonen (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Polytechnischen Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Polytechnischen Schule. Für den Fall, dass der Schulgemeinschaftsausschuss keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in trextilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassen- und schulübergreifend zusammengefasst werden.“
„(14) Die Änderungen des § 1 Abs. 3 und 4, des § 1b Abs. 2, des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 3, des § 6 Abs. 2, des § 7a, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 und 3, des § 11 Abs. 2 und 3, des § 11b Abs. 1 und 2, des § 11c Abs. 1, des § 11d Abs. 1 und 3, des § 11e Abs. 2 und 3, des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 1 und 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 1, des § 20 Abs. 1 und 4 und des § 21 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“
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