LGBLA_ST_20140715_84•Verordnung zur Wirkungsorientierung – VOWO
LGBLA_ST_20140715_84Verordnung zur Wirkungsorientierung – VOWOGazette15.07.2014
Aufgrund der §§ 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 und 53 Abs. 3 des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 176/2013, wird verordnet:
(1) Im Sinne des § 2 Abs. 3 StLHG regelt diese Verordnung die Wirkungsorientierung bei der mittelfristigen und jährlichen Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen.
(2) Diese Verordnung gilt für alle haushaltsleitenden Organe und haushaltsführenden Stellen mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten des Landtag Steiermark, der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes sowie der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.
(1) Angaben zur Wirkungsorientierung sind in den Strategiebericht, den Landesbudgetentwurf, die Teilhefte zum Landesbudget, die Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne, sowie die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die interne Evaluierung aufzunehmen.
(2) Bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung ist dafür Sorge zu tragen, dass diese mit den im jeweiligen Landesbudgetentwurf und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Landesfinanzrahmen festgesetzten Grenzen umsetzbar sind.
(3) Die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben zur Wirkungsorientierung sind sicherzustellen.
(4) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben folgenden Kriterien zu entsprechen:
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Für die Administration der Angaben zur Wirkungsorientierung sind die dafür zur Verfügung gestellten Vorlagen und technischen Lösungen heranzuziehen.
(1) Die Bereichsziele sowie die wesentlichen Herausforderungen des Bereichs werden im Strategiebericht festgelegt und in den Landesbudgetentwurf auf Ebene der Bereichsbudgets übernommen, bei Bedarf angepasst und um Indikatoren ergänzt.
(2) Die Globalbudget-Wirkungsziele und Indikatoren werden im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets festgelegt.
(3) Zur Nachvollziehbarkeit von Bereichszielen und Globalbudget-Wirkungszielen und deren Indikatoren sind Änderungen oder das Wegfallen im Strategiebericht oder im Landesbudgetentwurf zu begründen.
(4) Die Maßnahmen werden für jedes Detailbudget der 1. Ebene festgelegt. Sie stellen Auszüge der betroffenen Ressourcen,- Ziel- und Leistungspläne dar.
(5) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den Kriterien Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit der Angaben, dem mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages zur Unterstützung der Beratung eine Stellungnahme vorlegen. Im Rahmen dieser Stellungnahme kann der Landesrechnungshof auch auf Feststellungen und Empfehlungen des Landesrechnungshofes hinweisen.
(1) Für jedes Bereichsbudget sind zumindest ein bis höchstens fünf prioritäre Bereichsziele anzugeben. Bereichsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
(2) Zumindest eines der bis zu fünf Bereichsziele ist als Gleichstellungsziel festzulegen.
(3) Die Auswahl der einzelnen Bereichsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Bereichsziels zu anderen Bereichszielen dargestellt werden.
(4) Für jedes Bereichsziel sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Zudem ist bei erstmaliger Aufnahme eines Bereichsziels der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.
(5) Jedes Bereichsziel muss durch mindestens ein Globalbudget-Wirkungsziel konkretisiert werden.
(1) Für jedes Globalbudget sind zumindest ein bis höchstens fünf prioritäre Globalbudget-Wirkungsziele anzugeben, die ein übergeordnetes Bereichsziel oder eine mit dem Globalbudget zu erfüllende Aufgabe detaillierter beschreiben. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
(2) Zumindest eines der bis zu fünf Globalbudget-Wirkungsziele ist als Gleichstellungsziel festzulegen.
(3) Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen.
(4) Bei jedem Globalbudget-Wirkungsziel ist anzuführen, zu welchem Bereichsziel oder zu welchen Bereichszielen dieses einen Beitrag leistet. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen aller Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.
(5) Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Zudem ist bei erstmaliger Aufnahme eines Globalbudget-Wirkungsziels der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.
(6) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme auf Detailbudgetebene konkretisiert werden.
(1) Für jedes Detailbudget sind die prioritären Maßnahmen anzugeben, die zur Erreichung der Globalbudget-Wirkungsziele beitragen. Maßnahmen können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
(2) Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind jedenfalls als Maßnahmen anzuführen.
(3) Jede Maßnahme ist als Kostenträger oder als Summe mehrere Kostenträger in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.
(4) Bei jeder Maßnahme ist der Bezug zu den Globalbudget-Wirkungszielen anzugeben.
(5) Bei jeder Maßnahme sind Ressourcen-Planwerte aus den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplänen für das Planungsjahr anzuführen. Zudem sind die bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Maßnahme, längstens bis zum Ende des gültigen Landesfinanzrahmens, kumulierten Ressourcen-Planwerte einzutragen.
(6) Für jede Maßnahme sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Diese Indikatoren können auch Leistungs-, Qualitäts- und Prozesszielwerte darstellen. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Zudem ist bei erstmaliger Aufnahme einer Maßnahme der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.
Zur Qualitätssicherung werden die von den haushaltsleitenden Organen freigegebenen Angaben zur Wirkungsorientierung im Strategiebericht, im Landesbudgetentwurf und in den Teilheften der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle von der Abteilung für Finanzen zur Verfügung gestellt. Eine Mindestfrist von drei Wochen ist für die Qualitätssicherung (§ 12 Abs. 2 Z. 3) einzuräumen.
(1) Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan (im Folgenden: RZL) hat folgende Funktionen:
(2) Jede haushaltsführende Stelle hat einen Entwurf des RZL für den Zeitraum des geltenden Finanzrahmens zu erstellen (§ 38 StLHG), dem alle Detailbudgets der haushaltsführenden Stelle zugeordnet sind.
(3) Jede haushaltsführende Stelle hat dem für das jeweilige Detailbudget zuständigen haushaltsleitenden Organ den betreffenden Teil des RZL-Entwurfs so rechtzeitig zu übermitteln, dass dieser für die Planung des Finanzrahmens und des jährlichen Landesbudgets berücksichtigt werden kann.
(1) Die Maßnahmen jedes Detailbudgets einer haushaltsführenden Stelle sind im RZL darzustellen. Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind als Maßnahmen im RZL anzuführen.
(2) Der RZL hat die Angaben gemäß Abs. 3 und 4 für Maßnahmen und alle weiteren Leistungen des Detailbudgets zu enthalten. Die weiteren Leistungen des Detailbudgets können auch aggregiert dargestellt werden. Es ist nach Möglichkeit auf Daten aus bestehenden Systemen (Kosten- und Leistungsrechnung, Elektronischer Leistungskatalog und Kennzahlenerfassung) aufzubauen, um Doppelerfassungen und Redundanzen zu vermeiden.
(3) Folgende Angaben sind je Maßnahme und je weiterer Leistung (allenfalls je aggregierter Leistungen) erforderlich:
(4) Folgende Angaben sind zusätzlich je Maßnahme erforderlich:
(1) Die Koordination und Unterstützung des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie die Unterstützung des internen Wirkungscontrollings erfolgt in der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle.
(2) Die Aufgaben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle umfassen im Sinne der Qualitätssicherung:
(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z. 3 obliegt den zuständigen haushaltsleitenden Organen oder haushaltsführenden Stellen.
(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über die Ergebnisse der Qualitätssicherung.
(1) Die haushaltsleitenden Organe haben gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 3 Z. 7 und Z. 8) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.
(2) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen, insoweit sie ausschließlich redaktionelle Anpassungen beinhalten.
(3) Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (§ 14 Abs. 5) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht. Im Zweifel über die Zulässigkeit der vereinfachten WFA soll eine Abstimmung mit der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle erfolgen.
(4) Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jedenfalls in voller Tiefe zu erstellen, wenn das Regelungsvorhaben als Maßnahme einem Globalbudget-Wirkungsziel (§ 8 Abs. 4) zugeordnet ist oder wenn damit wesentliche finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte verbunden sind.
(5) Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen.
(6) Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit der Landesfinanzreferentin/dem Landesfinanzreferenten zu erstellen und zu dokumentieren.
(7) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten bzw. Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.
(1) Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung muss folgende Punkte enthalten:
(2) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
(3) Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(4) Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:
(6) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung – WFA-FinAV) zu berücksichtigen.
(7) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
(8) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der Begutachtung oder gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit der Landesfinanzreferentin/dem Landesfinanzreferenten (gemäß § 48 StLHG) geschehen.
(1) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Wirkungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend insbesondere in den verpflichtenden Wirkungsdimensionen gemäß § 14 Abs. 5 und 6 zu analysieren und zu bewerten und mit den Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
(2) Der Bericht zur internen Evaluierung hat folgende Angaben zu beinhalten:
(1) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich bis längstens 28. Februar der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle einen Bericht über die Zielerreichung der im Landesbudget festgelegten Wirkungsziele und Maßnahmen sowie der durchgeführten internen Evaluierungen zu Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.
(2) Die Berichte der haushaltsleitenden Organe haben je Bereich folgende Angaben zu beinhalten:
(3) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gemäß §53 Abs. 4 StLHG rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu berichten.
(1) Die Ergebnisse des Wirkungscontrollings für den Wirkungsbericht (§16 Abs. 1 und 2) sind erstmals im Jahr 2016 an die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln.
(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist für alle ab 1. Jänner 2015 erstellten Entwürfe von Regelungsvorhaben sowie für sonstige Vorhaben ab dem Finanzjahr 2015 vorzunehmen.
(3) Die Angaben zu finanziellen und personellen Ressourcen gemäß § 11 Abs. 3 Z. 2 und 3 im Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind erstmals nach Verfügbarkeit von Werten eines gesamten Finanzjahres aus der Kosten- und Leistungsrechnung anzuführen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juli 2014, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 13 bis 16 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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