Gesetz vom 3. Juni 2014, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Landes-Rundfunkabgabe (Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz – StRAG) geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 3 lit. a wird die Prozentangabe „30 %“ durch die Prozentangabe „35 %“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 lit. b wird die Prozentangabe „26 %“ durch die Prozentangabe „15 %“ ersetzt.
Dem § 9 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Änderung des § 5 Abs. 3 lit. a und b durch die Novelle, LGBl. Nr. 95/2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“